Holger Püschel, Foto: www.jekaterina-knyasewa.com

27.01.2016

Keine Panik, wenn das Finanzamt kommt

Vermutlich will der Finanzbeamte eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen. Lesen Sie hier, wie Sie sich verhalten sollten.

Steht ein Finanzbeamter unangemeldet im Salon, sorgt das im ersten Moment eventuell für Schrecksekunden. Bleiben Sie ruhig und treten Sie dem "ungebetenen Gast"freundlich gegenüber, verlangen den Dienstausweis und und bitten um Aufklärung. Der Vertreter des Finanzamtes wird vermutlich bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen wollen. Diese wird nach §27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vom Finanzamt angeordnet. 

Dass solche Vorfälle nicht selten sind, wissen Dieter Schneider (Branchenexperte und Herausgeber der Marktlücke) und Holger Püschel (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Püschel-Bencze GmbH). Vor allem in Niedersachsen war das Finanzamt in letzter Zeit besonders aktiv. Die Experten raten betroffenen Friseurunternehmern zu Besonnenheit (siehe auch TOP HAIR Business 12/12).

Im Folgenden erläutern die Experten, wie Sie sich im Falle einer Prüfung zu verhalten haben. Außerdem informiert ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zur "Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung".  

  • Der Prüfer ist da? Lesen Sie hier, wie Sie sich verhalten sollten.
  • Im Visier des Finanzamtes? Hier können Sie die Checkliste runterladen und herausfinden, ob Sie einem erhöhten Prüfungsrisiko unterliegen.
  • Merkblatt für Unternehmer, bei denen nach § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Nachschau angeordnet worden ist
  • Infos für Unternehmen der Bargeldbranche (Informationsschreiben der niedersächsischen Steuerverwaltung zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung)

So verhalten Sie sich im Falle einer Umsatzsteuer-Prüfung richtig:

1. Dem Finanzbeamten ist lediglich das Betreten Ihrer geschäftlichen Räume erlaubt, durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht.

2. Der Prüfer muss sich ausweisen. Darauf sollten Sie bestehen.

3. Der Prüfer darf nur während der üblichen Öffnungszeiten erscheinen. Erscheint er zu einem unpassenden Zeitpunkt (z.B. wenn Sie gerade Inventur machen, Ihr EDV-System umstellen oder auch, wenn Sie eine Kundin mit nassen Haaren nicht warten lassen können), beantragen Sie, dass die Prüfung verschoben wird.

4. Lassen Sie sich von dem Prüfer genau erklären, warum die Nachschau stattfindet und welchen Umfang die Ermittlungen haben werden.Eine reine Besichtigungstour ohne besonderen Anlass ist dem Prüfer nicht erlaubt.

5. Der Prüfer darf Ihre privaten Wohnräume nicht betreten.

6. Auf Verlangen des Prüfers haben Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, allerdings nur solche, die sich auf aktuelle umsatzsteuerliche Sachverhalte beziehen. Bei Fragen zu anderen Steuerarten oder Privatangelegenheiten sind Sie nicht auskunftspflichtig. Ebenso sind vergangene (umsatzsteuerlich bereits abgeschlossene)Zeiträume nicht prüfungsrelevant.

7. Die Beschlagnahme oder Mitnahme von Geschäftsunterlagen sollten Sie keinesfalls tolerieren.

8. Der Prüfer muss Ihre Angestellten in Ruhe lassen und darf von diesen gegen ihren Willen keinerlei Auskünfte verlangen.

9. Wenn Ihnen die Anforderungen des Prüfers trotz allem unsachlich und unangemessenvorkommen, ziehen Sie einen sofortigen „Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Umsatzsteuer-Nachschau“ in Erwägung. Bitten Sie den Prüfer, dieses Rechtsmittel sofort zu protokollieren.

10. Wenn Sie sich nicht kooperativ verhalten und direkt den Zutritt verweigern, wird das Finanzamt Unregelmäßigkeiten vermuten und anschließend andere Prüfungsmöglichkeiten ausschöpfen.

11. Behalten Sie einen klaren Kopf und verlassen Sie sich auf das Fingerspitzengefühl im Umgang mit Menschen, wie Sie es in Ihrem Beruf täglich tun.