Selbstständige können im Ausnahmefall ein Arbeitszimmer in ihrem Privathaus steuerwirksam geltend machen >< Foto: Africa Studio/Shutterstock

28.06.2017

Kein Platz für ein Büro

In der Praxis kein Raum, um Büroangelegenheiten zu erledigen. Dennoch sei ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne nicht notwendig, meinte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Ein selbstständiger Logopäde mit mehreren Mitarbeitern nutzte für seine Verwaltungsarbeiten ein Arbeitszimmer in seinem Privathaus. Dies wollte er nun auch steuerwirksam geltend machen und mit bis zu 1.250 Euro im Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Das Finanzamt sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass er seine Büroarbeit nicht ungestört in den Praxisräumen erledigen könne.

Schließlich entschied der Bundesfinanzhof den Fall im Februar 2017 – mit folgendem Ergebnis: Eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen sei in der Tat nicht möglich. Begründung: Alle Angestellten nutzten die Räume, Größe und Ausstattung seinen ungeeignet, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und die Tätigkeit an sich sei nicht gegeben. Eine Nutzung der Praxisräume als Arbeitszimmer sei also nicht zumutbar. Helfen könne nur ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne.

Bundesfinanzhof, III R 9/16

Quelle: Wolfgang Büser