09.01.2017

Haare angesengt

4.000 Euro Schmerzensgeld verlangte eine Friseurkundin, weil ihre knapp 90 cm langen Haare nach einer missglückten Haarfärbung auf Boblänge gekürzt werden mussten. Das Gericht setzte die Bemessungsgrenze der Entschädigung niedriger.

Eine Friseurkundin wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie bereits selber schon mehrfach gefärbt hatte, blondieren lassen. Die Friseurin hielt die Haare der Kundin in keinem guten Zustand und riet ihr von einer Komplett-Blondierung ab. Stattdessen schlug ihr die Friseurin eine Färbung mittels der "Painting-Methode" vor, womit die Kundin einverstanden war. Noch während der Behandlung klagte sie über Hitze im Nackenbereich, woraufhin die Friseurin die Haare umgehend ausspülte. Dennoch waren die Haare bereits angesengt bzw. verbrannt. Die rund 90 cm langen Haare mussten bis auf Boblänge gekürzt werden. Die Kundin verlangte daraufhin 4.000 Euro Schmerzensgeld, da das vollständige und gesunde Nachwachsen der Haare bis zu der ursprünglichen Länge einen langen Zeitraum erfordere. Die eingeschalteten Sachverständigen sollten für Klarheit sorgen.

Das Urteil des Amtsgerichts Rheine

Für das  Amtsgericht Rheine war es unstrittig, dass das "Verbrennen" der Haare alleine darauf zurückzuführen ist, dass die extrem vorgeschädigten und gefärbten Haare der Kundin auf das von der Beklagten verwendete Oxidationsmittel reagiert haben, es sodann zu einem Wärmestau gekommen ist, der sich durch die Folie im Haar erhöht hat. Nach den Angaben der Sachverständigen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass alleine die Painting-Methode  ausgereicht hat, um das "Verbrennen" der bereits strukturgeschädigten Haare zu verursachen.

Bei der Schmerzensgeldbemessung setzte das Gericht allerdings niedriger an: Es sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Kundin kein volles und gesundes Haar hatte, sondern ihr Haar bereits erheblich vorbeschädigt war. Nur deshalb lasse sich erklären, dass ihre Haare bei der Färbung so erheblich reagiert haben. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 1.000 Euro für angemessen.

Amtsgericht Rheine, AZ 14 C 391/14

 

Quelle: www.rechtsindex.de