Foto: Shutterstock

09.01.2019

Der Gutschein und die Steuern

Bei der steuerlichen Einordnung von Geschenk-Gutscheinen muss seit dem 1. Januar 2019 nach „Einzweckgutscheinen“ und „Mehrzweckgutscheinen“ unterschieden werden.

Bisher gab es den Sach- oder Warengutschein sowie den Wertgutschein. Für Einzweckgutscheine gilt künftig: Die dort genannte Leistung muss der Unternehmer wie beim bisherigen Sachgutschein bereits mit der Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer unterwerfen. Dasselbe gilt für einen Zwischenhändler, der erworbene Einzweckgutscheine weiterverkauft.
Mehrzweckgutscheine dagegen gelten umsatzsteuerlich wie der bisherige Wertgutschein als reines Zahlungsmittel. Das heißt: Die Leistung muss der Unternehmer erst dann versteuern, wenn der Endverbraucher den Gutschein einlöst.

Als Einzweckgutschein gilt ein Gutschein dann, wenn zum Zeitpunkt der Ausgabe durch den Unternehmer die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ort der Leistung muss feststehen.
2. Die abzuführende Mehrwertsteuer muss ebenfalls feststehen.
Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn er eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt. (bü)

Was sich 2019 sonst noch bei Ihren Finanzen ändert, lesen Sie hier.