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23.03.2020

Was obendrauf: Tipps zur Lohnkostenoptimierung

Entgeltoptimierung wird immer beliebter. Zu Chancen und Risiken am besten den Steuerberater befragen.

Die Palette der Möglichkeiten zur steuer- und sozialabgabenfreien Lohnkostenoptimierung  ist groß, die Zahl der Stolpersteine nicht minder, sagt Wirtschaftsprüfer und TOP HAIR-Experte Holger Püschel. So prüften und schafften die Gerichte immer häufiger Lohnzusatzleistungen ab. Steuerexperte Püschel, der zahlreiche Friseure betreut, warnt seine Mandanten vor „Experimenten im Lohnzahlungsbereich“.

Vorsicht sei, so Püschel, besonders dann geboten, wenn Lohn in Sachleistungen umgewandelt und nicht im Sinne von Gehaltsextras zusätzlich zum Lohn gezahlt werde. Solche Umwandlungsmodelle gehörten immer auf den Prüfstand. Sein Tipp: Mit dem Steuerberater zusammensetzen und sich absichern.

Das ABC der Lohnkostenoptimierung

Aufmerksamkeiten
Geschenke an Mitarbeiter aus persönlichem Anlass, wie Heirat oder Geburtstag, sind bis zu einem Wert von 60,- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke ohne besonderen Anlass gelten als Gutscheine und sind bis 44,- Euro monatlich von Steuer- und Sozialabgaben befreit.

Betriebliche Gesundheitsvorsorge
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zu Gesundheitskursen in Höhe von bis zu 600,- Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, um Krankheitsrisiken zu mindern. Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios fallen nicht darunter.

Dienstfahrrad
Fahrrad oder E-Bike kann man komplett steuerfrei zur Verfügung stellen. Kaufpreis oder Leasingrate lassen sich dabei als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung für die vollständige Steuerfreiheit: Das Dienstrad wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt.

E-Mobilität
Im Bereich der elektrischen Mobilität sind unterschiedliche Förderungen möglich: Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen, ist ein halbes Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, wenn das Auto zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast wird.

Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind für Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber spart Sozialabgaben. Deshalb muss er seit dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossene Verträge zur Entgeltumwandlung mit 15 Prozent bezuschussen. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung ab 2022. Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat einen Zuschuss von 240 bis 480 Euro zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen, können sie im Gegenzug 30 Prozent des Förderbeitrages bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung in Abzug bringen. Vor Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge sollten sich Arbeitnehmer beraten lassen: Bei der Auszahlung werden Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Die Rente für den Arbeitnehmer fällt zudem geringer aus, da er einen geringeren Bruttolohn bezog.

Fahrgeld
Werden zusätzlich zum Lohn Fahrten zwischen der ersten Wohnung und dem Arbeitsort bezuschusst, bleibt dies sozialversicherungsfrei. Es können pro Entfernungskilometer bis 0,30 Euro mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. Bei einer einfachen Strecke von 20 Kilometern und 20 Arbeitstagen wäre dies ein Betrag von 120,- Euro im Monat.

Internet und Medien
Smartphones, Laptops oder Tablets können Mitarbeitern samt Kosten für Unterhalt, Betrieb sowie Telefon- und Verbindungskosten steuerfrei zur beruflichen wie privaten Nutzung überlassen werden. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Besitzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Smartphone und nutzt dieses dienstlich, kann sich der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei an den Telefonkosten beteiligen.

Jobtickets
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter einen steuerfreien Zuschuss für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung zur Arbeitsstelle gewähren oder diese komplett bezahlen. Die Summen müssen zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden und dürfen nicht vom Lohn einbehalten werden.

Kindergarten
Der Arbeitgeber kann Kosten für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter erstatten.

Rabatte
Dienstleistungen, etwa ein Haarschnitt, können an der Belegschaft steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, das gilt auch für die Abgabe von Waren wie Shampoo, solange der Betrag je Arbeitnehmer 1.080 Euro jährlich nicht überschreitet.

Verpflegung
Der Zuschuss zu Mahlzeiten der Belegschaft außerhalb des Betriebes ist für Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 44,- Euro sozialversicherungsfrei und wird pauschal versteuert.

Warengutschein
Nach einem richterlichen Entscheid wurde die Anwendung der 44,- Euro-Freigrenze zum 1. Januar 2020 geändert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zwar in dieser Höhe weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren. Doch Gutscheine und Geldkarten bleiben nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin begünstigt. Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, fallen nicht mehr darunter. Ausschlaggebend dabei ist, ob Gutscheinkarten quasi überall wie Kreditkarten eingesetzt werden können oder die Zahl der Akzeptanzstellen begrenzt ist.