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18.05.2018

Doppelt fleißig ist erlaubt

Der Arbeitgeber darf Angestellte, die einen Zweitjob ausüben nur selten stoppen. Konkurrenz hingegen muss er nicht hinnehmen.

Immer mehr Arbeitnehmer übernehmen eine zweite Arbeitsstelle - im vergangenen Jahr 2,7 Millionen, die sich etwas nebenher verdienten. Heißt „Zweitjob“ aber auch „zweitklassig“? Nein. 


Schwarz auf Weiß steht es in vielen Arbeitsverträgen: „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber untersagt“. Trotz Unterschrift des Arbeitnehmers: eine unwirksame Klausel. Denn jeder kann seine Arbeitskraft so intensiv vermarkten, wie er es will. Andererseits kann in einem Arbeitsvertrag geregelt sein, dass weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen.

Keine Heimlichkeiten

Arbeitnehmern ist es schon um des lieben (Arbeits-)­Friedens willen natürlich zu empfehlen, ein zweites Arbeitsverhältnis nicht zu verheimlichen. Zumal die Gerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen zulassen. Die Grundregel lautet: Ein Arbeitgeber muss dem beabsichtigten Zweitjob der Mitarbeiter zustimmen, wenn er „seine berechtigten Interessen“ nicht berührt. Das heißt umgekehrt: Kein Arbeitgeber muss es dulden, dass

  • bei einem seiner Mitbewerber gearbeitet (oder selbstständig nebenberuflich dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht) wird oder
  • ein Mitarbeiter sich durch weitere Jobs körperlich übernimmt und deshalb im Hauptberuf nur noch „gebremst“ arbeiten kann - was natürlich im Streitfall eine Frage des Beweises ist.

    Höchstarbeitszeit beachten

    Außerdem hält das Arbeitszeitgesetz eine generelle Regel bereit: Die Arbeitszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammen dürfen regelmäßig 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, so könnte das einen Kündigungsgrund abgeben.

    Arbeitsrechtliche Ansprüche

    Zweitjobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie die Beschäftigten mit nur einem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mutterschutz, Feiertagsbezahlung und bezahlter Urlaub ebenso wie betriebliche Sozialleistungen, etwa Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Und: Unabhängig davon, ob ein Unfall im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Job eingetreten ist: Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben die Zweitjobber zeitgleich aus beiden Beschäftigungen.

    Sozialversicherungsbeiträge

    Diese brauchen vom Arbeitnehmer für den  Nebenjob im Regelfall nicht gezahlt zu werden, wenn der Monatsverdienst höchstens 450 Euro beträgt. (Der Arbeitgeber zahlt normalerweise pauschal 15 Prozent für die Renten- und 13 Prozent für die Krankenversicherung.) Dreimal im Jahr darf nebenbei auch mehr als 450 Euro verdient werden - ohne Sozialabgabenpflicht; dies aber nur dann, wenn „unvorhergesehen“ Mehrarbeit anfällt, etwa bei plötzlicher Erkrankung eines Kollegen. Der Zuverdienst ist dann aber nicht begrenzt.

    Steuerrecht

    Zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer im 450-Euro-Job zumindest pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 Prozent), so kann die Steuer (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) mit einem Pauschalsatz von 2 Prozent abgegolten werden. Das aber nur, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte verlangt. Diesen Satz trägt meist der Arbeitgeber; er kann den Betrag aber auch seiner (auf 450 Euro-Basis bei ihm tätigen) Teilzeitkraft in Rechnung stellen. Die Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte lohnt in Nebenjobfällen regelmäßig nicht, da sie mit der Steuerklasse VI ausgegeben würde, was einen besonders hohen Steuerabzug zur Folge hat.

    Quelle: Wolfgang Büser