Foto: Dean Drobot/Shutterstock

06.11.2020

Babybauch im Salon

Wenn der Beruf eine Gefährdung für Schwangere und das ungeborene Kind darstellt, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – auch vom Arbeitgeber. Das gilt ganz besonders in Pandemie-Zeiten.

Betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere

Geht für Mutter und Kind eine Gefahr vom Arbeitsplatz aus, ist der Arbeitgeber gemäß § 13 Mutterschutzgesetz verpflichtet, Schutzmaßnahmen für die Schwangere zu treffen. Das Beschäftigungsverbot ist dabei das letztmögliche Mittel. Bevor der Arbeitgeber ein solches ausspricht, muss er prüfen, ob sich die Gefährdung auch auf andere Weise ausschließen lässt, z. B. durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch ein Versetzen der Schwangeren an einen anderen Arbeitsplatz. Ist dies keine Option, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot erteilen. Er hat dann auch dafür zu sorgen, dass das Verbot eingehalten wird, selbst wenn die Schwangere weiterarbeiten möchte. Sonst droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. In extremen Fällen ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich.

Gefährdungen im Friseurberuf

Was sind nun aber diese „unverantwortbaren Gefährdungen”? In den Paragrafen 4, 5 und 11 des Mutterschutzgesetzes sind die unzulässigen Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten für Schwangere aufgelistet.

Im Friseursalon sind folgende Gefährdungen auszuschließen:

  • Ständiges Stehen: Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats dürfen Tätigkeiten, bei denen die Schwangere mindestens vier Stunden täglich durchgehend stehen muss, von dieser nicht mehr verrichtet werden.
  • Belastende Körperhaltung: Auch Tätigkeiten, bei denen die Schwangere sich häufig gebückt halten, beugen, hocken oder strecken muss, sind untersagt.
  • Unfälle: Besteht für die schwangere Arbeitnehmerin eine erhöhte Gefahr auszurutschen, zu stolpern oder zu stürzen, muss diese Gefährdung vom Arbeitgeber unterbunden werden.
  • Umgang mit Gefahrstoffen: Schwangere dürfen bei der Arbeit keinen giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden oder gesundheitsschädlichen Substanzen ausgesetzt werden. Der Arbeitgeber sollte deshalb alle im Friseursalon verwendeten Kosmetika, Reinigungs- und Desinfektionsmittel diesbezüglich überprüfen. Ausführliche Informationen dazu finden sich in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 530 (Friseurhandwerk)”.
  • Zu lange Arbeitszeiten: Schwangere dürfen täglich maximal achteinhalb Stunden arbeiten und ab dem fünften Monat auch nur zwischen 6 und 20 Uhr bzw. nach einer entsprechenden Genehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde bis 22 Uhr. In den ersten vier Schwangerschaftsmonaten ist eine Arbeitszeit zwischen 6 und 22Uhr erlaubt. Überstunden sind verboten.
  • Zu kurze Ruhezeiten: Zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen der Schwangeren mindestens elf Stunden Ruhezeit gewährt werden.

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, hat er eine umfassende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Dabei kann es hilfreich sein, die Schwangere miteinzubeziehen und gemeinsam nach Lösungen zur Umgehung der Gefährdungen zu suchen. Besteht Unsicherheit, wie die Gefährdungsbeurteilung genau zu erfolgen hat, ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde der richtige Ansprechpartner.

Was gilt während der Coronakrise?

Das neue Corona-Virus SARS-CoV-2 wurde vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe als Biostoff der Risikogruppe 3 eingeordnet. Gemäß § 11 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes darf eine Schwangere keinen Tätigkeiten nachgehen, bei denen sie mit einem solchen Biostoff in einem Maß in Kontakt gerät, der sie oder ihr ungeborenes Kind gefährdet. In Bezug auf das Corona- Virus meint dies ein erhöhtes Infektionsrisiko. Da die Ansteckung durch regelmäßige soziale Kontakte begünstigt wird, kann eine ständig wechselnde Kundschaft, wie sie im Friseurberuf an der Tagesordnung ist, somit eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere Mitarbeiterin darstellen und ein Beschäftigungsverbot begründen. Informieren Sie sich in Ihrem Bundesland! Für Baden-Württemberg etwa, gilt seit Juni 2020, dass Schwangere sofort ein Beschäftigungsverbot erhalten:  https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Documents/Corona_Info_schwangere_Frauen.pdf

Das ärztliche Beschäftigungsverbot 

Aber auch wenn es nicht gerade eine Pandemie gibt, kann der individuelle Gesundheitszustand einer Schwangeren dazu führen, dass das weitere Ausüben ihres Berufs eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt. Dies ist z. B. möglich, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt. In diesem Fall liegt es am behandelnden Arzt, zu entscheiden, welche Tätigkeiten die Schwangere weiterhin ausüben darf und welche nicht, und seine Einschätzungen in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die darin genannten Belastungen am Arbeitsplatz auszuschließen. Auch hier gilt, dass zunächst Möglichkeiten zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder zur Versetzung der schwangeren Angestellten geprüft werden müssen. Ist beides nicht möglich, wird das ärztliche Beschäftigungsverbot erteilt. Achtet der Arbeitgeber nicht auf dessen Einhaltung, drohen ihm auch hier Bußgelder, Freiheits- oder Geldstrafen.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter www.arbeitsvertrag.org