Foto: Melanie Fredel

09.04.2021

Arbeitsrecht: Fragen zur Corona-Impfung

Aktuell steigt die Hoffung, dass in der zweiten Jahreshälfte viele Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, sich impfen zu lassen. Dies wirft arbeitsrechtliche Fragen auf.

Arbeitgeber*innen und Mitarbeiter*innen sind beim Thema Impfpflicht verunsichert. Der DGB-Rechtsschutz gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Dürfen Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen zur Impfung zwingen?

Nein. Auch wenn dringend empfohlen wird, sich gegen Corona impfen zu lassen, so besteht keine Pflicht dazu. Die Impfung ist freiwillig. Deswegen kann auch der Arbeitgeber eine Impfung nicht „anordnen“. Selbst für das Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen könnten sich entspechende Vorstöße aus der Politik (noch) nicht durchsetzen.

Darf der Arbeitgeber fragen, wer geimpft ist?

Der Arbeitgeber darf nur solche Informationen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflicht gibt, gibt es auch ein solches Interesse nicht. Anderes könnte für Beschäftigte gelten, die mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt stehen. Sofern es in den medizinischen Einrichtungen ein Hygienekonzept gibt, welches vorsieht, dass nur geimpftes Personal Kontakt mit Patienten und Patientinnen haben soll, könnte die Einhaltung dieses Konzepts ein legitimes Interesse darstellen. Es kommt sehr auf die Gegebenheiten des Einzelfalles an.

Kann während der Arbeitszeit geimpft werden?

Hier gilt nichts anderes als bei einem normalen Arztbesuch, der grundsätzlich Privatsache ist und außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat. Nur in Ausnahmefällen haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung. Solange die Impfkampagne so läuft, dass die Impfzentren starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen. Dies könnte sich ändern, wenn zukünftig Arztpraxen impfen. Hier ist die Entwicklung abzuwarten. Hat der oder die Beschäftigte einen festen Termin zugewiesen bekommen, so hat er einen Anspruch darauf, für diesen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Vorschrift kann aber in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden. Dann besteht ein Anspruch auf Lohn für diese Zeit nicht. Es empfiehlt sich, den Impftermin frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Die meisten Arbeitgeber*innen werden daran interessiert sein, dass die Beschäftigten geimpft sind. Deswegen sollte es möglich sein, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Darf der Arbeitgeber mit einem „Impf-Bonus“ locken?

Gegen eine „Impf-Prämie“ ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Denn sie fördert ein – für die meisten - legitimes Anliegen und stellt die Beschäftigten finanziell besser. Der Betriebsrat hat bei einer solchen Zahlung - unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes sowie der betrieblichen Lohngestaltung - ein Mitbestimmungsrecht.

Kann es „Kantinenverbot“ für nicht Geimpfte geben?

Weil Beschäftigte nicht verpflichtet sind, sich impfen zu lassen, darf der Arbeitgeber auch nicht solche Sanktionen verhängen. Das ergibt sich aus dem Maßregelungsverbot, das eine Ungleichbehandlung im Betrieb verbietet. Gerechtfertigt sein könnte eine solche vielleicht aufgrund der Fürsorgepflicht für die gesamte Belegschaft mit Blick auf die Vermeidung von Ansteckungen. Allerdings wäre eine solche nur rechtlich möglich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, Ansteckungen zu verhindern. Als Alternativen zu Zugangsverboten könnten sich die Schnelltests anbieten.

Quelle: Redaktionsbüro Büser

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