19.10.2017

Anspruch auf ein Schriftstück

Die Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang Büser wissen: Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

An sich schon seit einer kleinen Ewigkeit Pflicht – doch offenbar immer noch nicht Allgemeingut: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen. Für Betriebe ohne Tarifvertragsbindung gilt: Etwas Vergleichbares reicht auch. Das betreffende Paragraphenwerk lautet „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“ (Nachweisgesetz). Es soll den Arbeitnehmern, die ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Bestätigung beschäftigt sind, „Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis“ verschaffen. Und das gilt auch für Minijobber: egal, ob sie in einem Gewerbebetrieb tätig sind oder in einem Privathaushalt.

Das heißt: Die Arbeitgeber müssen, sofern sie nicht ohnehin automatisch Arbeitsverträge ausstellen, „die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Niederschrift festlegen, diese unterschreiben und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen“.

 

Das Papier muss mindestens enthalten:

  • Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorgesehene Dauer
  • den Arbeitsort oder den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
  • die charakterisierende Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und Höhe (auch: die Fälligkeit) des Arbeitsentgelts – einschließlich etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Kündigungsfristen sowie
  • etwa anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Wenn das auch nicht die Regel sein wird, aber: Die Arbeitnehmer können auf Ausstellung des schriftlichen Nachweises vor dem Arbeitsgericht klagen.

 

Das Gesetz sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Nur dann kann also auf Handschlag gearbeitet werden. Beschäftigten in Betrieben sind dagegen auch dann zumindest die Nachweise auszustellen, wenn es sich um 450 Euro-Jobs handelt – selbst wenn weniger als 450 Euro pro Monat verdient wird. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag unterschrieben und der Arbeitgeber auch keinen Nachweis ausgestellt, bevor das Arbeitsverhältnis enden soll, so gilt für die Kündigung allerdings wie üblich: Sie hat nur Wirkung, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde.

 

Autoren: Maik Heitmann und Wolfgang Büser