25.05.2016
Weihnachtsgeld darf angerechnet werden
Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde angerechnet werden – zumindest in bestimmten Fällen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt heute in einem ersten Urteil zum Thema Mindestlohn entschieden. Damit können Arbeitgeber durch Heranziehen der Sonderzahlungen die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro erfüllen. Die Bundesrichter schränkten allerdings ein, dass dies nur dann gelte, wenn die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt würden - quasi wie ein 13. Gehalt.
Unternehmen haben in der Vergangenheit immer wieder versucht, den gesetzlichen Mindestlohn durch Tricksereien zu umgehen. Im vorliegenden Fall versuchte es eine Firma aus Brandenburg mit einem Kniff. Eine Angestellte klagte und verlor. Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigte auch die Rechtsprechung zweier Vorinstanzen.
Anwalt: "Meine Mandantin hat nichts vom Mindestlohn"
Die Klägerin arbeitet in Vollzeit in einer Klinik-Cafeteria und verdiente bis Anfang vergangenen Jahres - also vor der Einführung des Mindestlohns - 8,03 Euro in der Stunde. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass ihr jeweils ein halbes Monatsgehalt Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr zusteht, insgesamt also ein ganzes Monatsgehalt. Um von Januar 2015 an zumindest rechnerisch auf den seitdem gesetzlich geforderten Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen, legte der Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen und zahlte jeden Monat ein Zwölftel davon aus. Dies wurde in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Damit stieg der Stundenlohn der Frau rechnerisch auf 8,69 Euro die Stunde.
Die Frau argumentierte wiederum, das Urlaubsgeld sei zusätzlich zum Lohn vereinbart und das Weihnachtsgeld belohne die Betriebstreue. Ihr Anwalt forderte ein höheres Grundgehalt und die Sonderzahlungen obendrauf. Nach Anrechnung der monatlichen Sonderzahlungen kommt seine Mandantin auf 1507,30 Euro brutto. „Die Verrechnungen bewirken, dass meine Mandantin nichts vom Mindestlohn hat“, so der Anwalt in der Verhandlung.
Aktenzeichen: 5 AZR 135/16