22.07.2022
Vermittlung von „Augenbrauen“ nun in der ersten Ausbildungshälfte
Fehlerkorrektur: Die Verordnung zur Berufsausbildung zum Friseur/ zur Friseurin ist geändert worden.
Die Kompetenz „Augenbrauen färben und formen“ sollte nach der bisher geltenden Ausbildungsverordnung eigentlich bereits in Teil 1 der Gesellenprüfung abgefragt werden – obwohl diese Kompetenz erst in der zweiten Ausbildungshälfte vermittelt wird. Dieser Fehler wurde nun korrigiert: Mit der am 5. Juli 2022 erlassenen Änderungsverordnung wurde die zweifelhafte Zuordnung behoben. Im Rahmen der nun veröffentlichten 2. Änderungsverordnung wird „Augenbrauen färben und formen“ in die erste Ausbildungshälfte verschoben. Die Verordnung tritt zum 1. August 2022 in Kraft.
Azubis mit Ausbildungsbeginn 1. August 2022 können entsprechend in Teil I abgeprüft werden. Für Azubis mit Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2021 und 1. August 2022 entfällt dagegen § 7 Absatz 4 Nummer 1 b der Ausbildungsverordnung ersatzlos. Der Inhalt wird ausschließlich für diesen Jahrgang somit weder in Teil I noch in Teil II der Gesellenprüfung abgeprüft. Der Verordnungsgeber ist damit den Empfehlungen von ZDH, Verdi und ZV gefolgt und hat Rechtssicherheit hergestellt.