06.10.2020
Insolvenzantragspflicht greift wieder
Seit 1. Oktober müssen zahlungsunfähige Unternehmen wieder einen Insolvenzantrag stellen. Überschuldeten Betrieben bleibt noch etwas Zeit.
Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs konnten bis Ende September vom „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ profitieren. Nun gilt das Gesetz nur noch dann, wenn diese Unternehmen lediglich überschuldet sind. Für diese bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 weiter ausgesetzt. Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen müssen seit 1. Oktober wieder binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht dazu: „ (...) Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.
Zahlungsunfähig oder überschuldet?
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn einem die nötigen Zahlungsmittel fehlen und man deshalb nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.