22.04.2020
Hygiene ab dem 4. Mai: Die Vorschriften sind da!
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk in Abstimmung mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks wurden veröffentlicht. BGW beantwortet die wichtigsten Fragen in einer FAQ-Liste.
Ab 4. Mai dürfen Friseure voraussichtlich wieder öffnen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche erarbeitet.
Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:
- Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
- Obligatorisches Haarewaschen im Salon
- Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
- Abschaffung von Wartezonen
- Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
- Optimierte Lüftung
- Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz
- Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden
- Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Auch mobile Friseurdienstleistungen sind erlaubt, wenn die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden
Die gesamte Übersicht gibt es hier. Zudem hat der BGW eine umfangreiche FAQ-Liste erstellt, die Fragen von Friseuren beantwortet.
Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 erhalten Mitgliedsbetriebe und Versicherte Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: Montag - Donnerstag: 7.30 - 16 Uhr und Freitag: 7.30 - 14.30 Uhr.