Marco Sartori, Hair & Beauty >< Foto: photopulse.ch

08.05.2020

Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen wieder erlaubt

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst: Tätigkeiten wie Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind nun möglich. Da das Infektionsrisiko für Beschäftigte aufgrund der Nähe zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier besonders strenge Auflagen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst. Die aktuelle Version vom 8.5.2020 ist ab sofort online abrufbar. 

Entscheidend bleiben aber die Verordnungen hierzu in den einzelnen Bundesländern. So sind gesichtsnahe Services beispielsweise in Schleswig-Holstein weiter verboten. 

Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen erlaubt
Eine Neubewertung erfuhren die sogenannten „Gesichtsnahen Dienstleistungen“, die bisher untersagt waren. Tätigkeiten wie Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind nun möglich. Da das Infektionsrisiko für Beschäftigte aufgrund der Nähe zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier jedoch besonders strenge Auflagen.

Beschäftigte müssen eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. 

Gesichtsschild kein Ersatz für Mund-Nasen-Bedeckung
Für alle anderen gilt weiterhin: Personen, die sich im Friseursalon aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Verwendung eines Visiers oder Gesichtsschildes ist nur als ergänzende Schutzmaßnahme zulässig. 

Weitere Unterstützungsangebote – neu: Muster-Gefährdungsbeurteilung
Der vollständige branchenspezifische SARS-CoV-2-Standard für das Friseurhandwerk ist unter www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure zu finden. Dort gibt es auch eine Planungshilfe für Maßnahmen im Salon und einen Aushang zur Kundeninformation. Neu ist außerdem eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Friseurbetriebe, mit deren Hilfe diese ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung um Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen können.

Antworten auf häufige Fragen zum Branchenstandard für das Friseurhandwerk sind online in einer FAQ-Liste veröffentlicht (https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html).

Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 gibt sie Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.