Gilt für alle im Salon 2G, dürfen die Masken fallen. Foto: shutterstock/edierdel

26.10.2021

Das sagt die BGW zur 2G-Regel

In einigen Bundesländern – wie zuletzt in Hamburg – dürfen auch beim Friseur die Masken fallen, wenn die 2G-Regel gilt. Geht das auch mit den Arbeitsschutzstandards der BGW konform? Wir haben nachgefragt!

Sind alle Mitarbeiter und Kunden geimpft oder genesen, darf auch bei einer körpernahen Dienstleistung wie dem Friseur auf die Maske verzichtet werden. In einigen Bundesländern wird dies bereits umgesetzt, in anderen wird darüber noch diskutiert.
In den vergangenen Monaten wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass neben den jeweiligen Landesverordnungen unbedingt auch die Regelungen der BGW beachtet werden müssen. Wie ist das bei der 2G-Regel? Das sagt die BGW dazu:

Laut BGW ist die 2G-Regel im Friseursalon möglich, denn im aktuellen BGW-Arbeitsschutzstandard ist folgender Hinweis (aktualisiert am 28.09.2021) eingefügt: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann die Leitung einen ihm/ihr bekannten Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten sowie ggf. der Kundinnen und Kunden berücksichtigen“.Die Gefährdungsbeurteilung könne genutzt werden, um die betrieblichen Schutzmaßnahmen an veränderte Randbedingungen, wie z. B. eine erfolgte Impfung der Beschäftigten, anzupassen. Dabei sei aber sicherzustellen, dass die gewählten Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BGW für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe ist dennoch weiterhin gültig und beruht auf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), teilt die BGW weiter mit. Der Standard führe branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen auf, mit denen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen ihre Gefährdungsbeurteilung sowie das betriebliche Hygienekonzept ergänzen können. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie weitere Personen müssen im Salon oder Studio eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Gefährdungsbeurteilung des Saloninhabers oder der Saloninhaberin ergibt, dass dieses zum Schutz der Beschäftigten notwendig ist.

Weiter gibt Mareike Berger, Pressereferentin der BGW, den Tipp: „Eine fachliche Hilfestellung hierzu gibt der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV in seiner Stellungnahme „Hinweise der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie“: Laut KOBAS kann auf AHA+L Maßnahmen verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Das ist z. B. in der Regel der Fall innerhalb einer vollständig geimpften oder genesenen Gruppe der Beschäftigten in einem Betrieb oder bei der Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, wenn alle Personen, die zur gleichen Zeit in einem Raum tätig sind, geimpft oder genesen sind. Auch in Bereichen mit Kundenkontakt (z. B. Friseursalon) kann demnach in der Regel auf AHA-L Maßnahmen verzichtet werden, wenn alle Personen, die sich in einem Raum befinden, nachweislich geimpft oder genesen sind und kein Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d. h. nicht immunisierten) Personen vorkommt – so wie dies im sogenannten 2G-Modell der Fall ist.“