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22.11.2018

Unerlaubtes Video

Fotos und Videos vom Übungsabend ins Netz? Keine so gute Idee! Warum erklärt unser Rechtsexperte Sven Kobbelt. Er hat ein Urteil zur Veröffentlichung von Videos auf Facebook für Sie untersucht.

1. Was ist passiert?

„Tue Gutes und sprich darüber“ – was nutzt das beste Können, wenn niemand es mitbekommt? Das dachte sich auch Friseur A. Als beim nächsten Übungsabend das willige Modell M im Salon sitzt und die Mitarbeiterin loslegt, zückt er das Smartphone und macht eifrig Bild- und Videoaufnahmen. Seine persönliche Topmodell-Folge lädt er noch am selben Abend bei Facebook hoch. Vor lauter Eifer hat A dabei eine Kleinigkeit vergessen: bei M ausdrücklich um Erlaubnis für die Veröffentlichung zu fragen. „Wird schon gut gehen“, denkt sich A, denn: „Wer sich als Übungsmodell zur Verfügung stellt, muss davon ausgehen, auch gefilmt bzw. fotografiert zu werden.“ M ist tatsächlich aber wenig begeistert, als sie die aus ihrer Sicht doch eher laienhaften Schnappschüsse von sich im Internet findet. Und der Gleichung „Modell = Foto = Facebook“ mag sie auch nicht folgen. Umgehend verlangt sie die Entfernung der Aufnahmen von der Facebook-Seite per einstweiliger Verfügung und beruft sich dabei auch auf die DSGVO.

2. Was sagt das Gericht?

Damit bekommt das Landgericht (LG) Frankfurt einen der ersten (veröffentlichten) DSGVO-Fälle zur Entscheidung auf den Tisch. Daneben prüft es gründlich alle in Frage kommenden Ansprüche von M und gibt ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung statt. Das von A gefertigte Video ist nach (zutreffender) Ansicht des LGs ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes und wurde zu einem gewerblichen Zweck öffentlich zugänglich gemacht. Damit sind nicht nur die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes für einen Anspruch der abgebildeten Person erfüllt, sondern es liegt auch eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vor. Und damit hätte die Veröffentlichung der Aufnahmen einer eindeutigen Einwilligung durch M bedurft. Eine solche liegt aber nach Auffassung des Gerichts in der Teilnahme als Modell an einem Übungsabend noch nicht vor. (LG Frankfurt am Main, 13.09.2018 – 2-03 O 283/18)

 

3. Was heißt das für Sie?

Eigentlich ist im vorliegenden Fall nichts passiert, was nicht auch vor der Einführung der DSGVO passiert wäre. Gründlich prüft das LG Frankfurt an den Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes entlang den Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Aufnahmen von dem Facebook-Profil. Die DSGVO wird hier nur weiteres Werkzeug im Interesse des Persönlichkeitsschutzes.

Aber auch abseits jeder Überlegung zur DSGVO bietet das Urteil guten Anlass, das Thema Veröffentlichung bei Facebook noch einmal aufzugreifen. Handelt es sich bei der fotografierten oder gefilmten Person nicht zufällig um eine ins englische Königshaus eingeheiratete Schauspielerin, also eine Person des öffentlichen Interesses, bedarf es für die Veröffentlichung einer Zustimmung. Sollen also Bilder eines Übungsabends ins Netz gestellt werden – sei es auf der Homepage, bei Facebook, Instagram oder sonstwo – ist vorher die schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen. Liegt keine Einwilligung vor, hat die Veröffentlichung strikt zu unterbleiben! Das gilt im Übrigen auch für Mitarbeiter. Nur aus der Tätigkeit im Salon folgt noch nicht die Einwilligung, auf der Homepage oder den Social-Media-Profilen des Arbeitgebers aufzutauchen. Von den Mitarbeitern genügt eine pauschale Einwilligung, die aber in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Text: Sven Kobbelt ist Rechtsanwalt und Experte für mittelständische Unternehmen.