Wird gefärbt, kann künftig auf die Haarwäsche vorab verzichtet werden. Foto: Melanie Fredel

01.07.2020

Erlaubt: Färben ohne vorherige Haarwäsche und gesichtsnahe Behandlung

Über den Sinn und Unsinn mancher Arbeitschutzstandards wurde viel diskutiert. Gestern hat die BGW die vorgeschriebene Wäsche vor dem Färben gekippt. Bereits am 8. Mai war das Verbot der gesichtsnahen Behandlung einkassiert worden.

Ab sofort ist eine Haarwäsche vor dem Haarefärben nicht mehr nötig. „Haarefärben findet vor dem Haarschnitt oder dem Styling statt. Da Beschäftigte beim Färben Einmalhandschuhe tragen sollen und die Haare nach der Einwirkung der Farbe mit Einmalhandschuhen ausgewaschen werden, müssen die Haare vor dem Färben nicht gewaschen werden. Diese Änderung zu vorherigen Empfehlungen ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen über die Infektionswege von SARS-CoV-2“, schreibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) auf ihrer Homepage.
Für alle weiteren Dienstleistungen gelte jedoch weiterhin, dass zunächst die Haare gewaschen werden müssen.

Gesichtsnahe Dienstleistungen, wie Wimpernfärben oder -formen und auch Rasieren und Bartpflege erlaubt die BGW bereits seit dem 8. Mai wieder. Allerdings nur dann, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden: "Während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, alternativ auch Masken mit der Bezeichnung N95 oder KN95) tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten."

Aber vorsichtig!
Die BGW weist auch daraufhin: "Allerdings sind daneben auch die zwingenden Vorgaben im Infektionsschutzrecht, vor allem in den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder, zu beachten und umzusetzen. Diese können im Einzelfall höhere Anforderungen enthalten als die Pandemie-Arbeitsschutzstandards. Das heißt: Sie müssen die Maßnahmen umsetzen, die weitreichender sind. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Ob eine Einrichtung bzw. ein Betrieb wieder öffnen darf, ist auch Entscheidung der Bundesländer."