Rückzahlung der Corona-Soforthilfen – Länder agieren sehr unterschiedlich

05. November 2025
Holzwürfel bilden das Wort Soforthilfe und stehen auf Geldmünzen- und scheinen
Foto: AdobeStock/Daniela Stärk

Als unbürokratisch gewährte Hilfe wurde sie angekündigt, die Corona-Soforthilfe des Bundes im Jahr 2020. Doch für zahlreiche Friseurunternehmer*innen wurde aus dem finanziellen Rettungsanker eine Bürde. Ein Überblick über den Stand in den verschiedenen Bundesländer.

Inhaltsübersicht

Etwa 20 Prozent der insgesamt rund 2,8 Millionen Corona-Soforthilfe-Antragssteller*innen wurde dazu aufgefordert, die erhaltenen Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.  Die in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabten Rückzahlungsforderungen waren unübersichtlich und sorgten bei zahlreichen Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern für zusätzliche Verwirrung.
In Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sind Rückmelde- und Rückforderungsverfahren zur Corona-Soforthilfe (Stand Oktober 2025) abgeschlossen, in anderen laufen sie noch. In zahlreichen Ländern liegen zudem noch Klagen zu Rückforderungsbescheiden bei den Verwaltungsgerichten.

Das Thema Rückzahlung der Corona-Soforthilfe wird also noch lange nachwirken, auch wenn die Länder dem Bund bis Jahresende einen Abschlussbericht vorlegen sollen.

Ein Blick in die Bundesländer

Der folgende Überblick über den Stand der Rückforderungsverfahren der Corona-Soforthilfe ist eine Momentaufnahme, die sich in einzelnen Bundesländern jederzeit ändern kann.

Generell gilt: Wenn Friseurunternehmer*innen eine Rückforderung erhalten, sollten sie die angegebenen Fristen zur Rückmeldung einhalten und sich zum weiteren Vorgehen unter Umständen von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am 8. Oktober fünf Unternehmern recht gegeben: Sie müssen das Geld aus der Corona-Soforthilfe nicht an das Land zurückzahlen. Darunter ist auch Holger Schier, Friseurunternehmer aus Heidenheim an der Brenz. Mitte November soll die schriftliche Urteilsbegründung vorliegen, dann weiß Schier auch, welche Konsequenzen sich für ihn ergeben. Er hofft, den Fall dann zu seinen persönlichen Akten legen zu können. Doch bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg sind nach Angaben der L-Bank noch 1.000 Klagen anhängig, bei der L-Bank weitere 1.800 Widersprüche gegen die Rückzahlungsbescheide.

Wie geht es mit diesen weiter?

Friseurunternehmer Holger Schier hatte seinen Antrag auf Corona-Soforthilfe vor dem 8. April 2020 gestellt. Er gehört damit zur ersten Fallgruppe von Antragssteller*innen, die vor dem VGH verhandelt wurde. Dessen Urteil stellt klar: Sie konnten nicht damit rechnen, dass sie der L-Bank eine etwaige Überkompensation in den drei Monaten nach Antragstellung mitteilen mussten und dabei Einnahmen und Ausgaben in den drei Monaten nach Antragstellung zu saldieren waren. Kurzum: Betroffene aus dieser Fallgruppe müssen nichts zurückzahlen. 

Wer bereits Rückzahlungen leistete, hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die L-Bank. Voraussetzung: Betroffene haben Widerspruch gegen die Widerrufs- und Erstattungsbescheide erhoben und diese sind noch nicht bestandskräftig geworden. Momentan müssen Betroffene warten, bis die schriftliche Urteilsverkündung vorliegt und auf entsprechende Schreiben der L-Bank.

Holger Schier lächelt in die Kamera
Friseurunternehmer Holger Schier. Foto. Melanie Fredel

Anträge nach dem 8. April

Unternehmer*innen, die den Antrag auf Corona-Soforthilfe nach dem 8. April gestellt haben, fallen unter seinerzeit geänderte Förderbedingungen. Sie müssen nachweisen, ob in den drei Monaten nach Antragstellung ein Liquiditätsengpass vorlag. Das Urteil des VGH stellt allerdings klar: Der Liquiditätsengpass kann auch noch im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt werden. Das bietet Unternehmen die Möglichkeit, jetzt noch einen möglichen Liquiditätsengpass nachzuweisen und bereits gezahlte Soforthilfe zurückzuverlangen, sofern die L-Bank dann die Widerrufs- und Erstattungsbescheide aufhebt.

„Wenn kein Liquiditätsengpass vorlag, spricht Einiges dafür, dass diese Verfahren nicht gewonnen werden. Man muss sich immer den Einzelfall anschauen, aber tendenziell wird man bei dieser Fallgruppe voraussichtlich keinen Erfolg mit dem jeweils eingelegten Rechtsmittel haben. Durch Widerspruchs- und Klagerücknahme können Betroffene das Verfahren beenden“, erläutert Fachanwalt Marc Malleis von der Lahrer Kanzlei Dr. Stoll & Sauer.

Der Streit um die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg hat noch eine weitere Facette. Die L-Bank in Stuttgart hat bereits tausende Zinsbescheide verschickt – auch das sorgt für Ärger bei den Betroffenen.

In Stuttgart kündigt sich derweilen eine politische Lösung an: Nach den Urteilen des VGH beriet der Wirtschaftsausschuss des Landtages am 22. Oktober über Konsequenzen aus den jüngsten Gerichtsurteilen zu unrechtmäßig verlangten Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen sowie den Zinsforderungen. Konkrete Reaktionen könnten allerdings erst erfolgen, wenn die Urteilsbegründungen vorliegen, sagte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) dazu.

Bayern

In Bayern lief eine zweite Frist zur Meldung der Höhe eines Liquiditätsengpasses oder einer Überkompensation für den
Corona-Förderzeitraum zum 31. Oktober 2024 ab. Seit 1. Januar 2025 ist das Meldeportal nicht mehr aktiv, Rückmeldungen sind nicht mehr möglich. Soforthilfeempfänger*innen, die bis zu dem Zeitpunkt keine Rückmeldung abgegeben hatten, erhalten derzeit Widerrufs- und Rückforderungsbescheide in voller Höhe, so eine Sprecherin des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Diese Bescheide seien so gut wie alle versandt.

Die bayerischen Behörden stellten darin klar: Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge – selbst wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht tatsächlich eingetreten ist.
Bis 30. Juni 2025 wurden schätzungsweise rund 66.400 Rückforderungsbescheide erlassen, rund 99.000 Soforthilfeempfänger*innen hatten bis dahin zurückgezahlt.

Noch keine Ruhe in Sicht

Doch Ruhe ist damit nicht eingekehrt. Bernhard Ries, Kopf und Initiator der Initiative Friseure für Gerechtigkeit, spricht von einer erneuten Klagewelle. Sie richtet sich gegen die von der bayerischen Staatsregierung versandten Bescheide an Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe, die ihre Liquiditätsabrechnung nicht über die dafür online bereit gestellten Formulare, sondern schriftlich eingereicht hatten. Ihnen wirft das Staatsministerium nun vor, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben und fordert sie auf, die erhaltene Corona-Soforthilfe samt Zins und Zinseszins zurückzuzahlen.

„Einige unserer Mitglieder wollen gegen diese Bescheide vorgehen“, sagt Ries. Entsprechende Klagen beim Verwaltungsgericht München lägen vor. Aufgeben ist für den Friseurunternehmer aus München keine Option. „Wir schauen uns genau an, was in anderen Bundesländern passiert.“ Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schließt er nicht aus. Bis dahin rät er seinen Friseurkolleg*innen, Widerspruch gegen Rückzahlungsbescheide einzulegen und unter Umständen eine Klage innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Je nach Höhe der Summe, die zurückgefordert werde, lohne sich das.

Berlin

Das Land Berlin hat 2020 über die Investitionsbank Berlin (IBB) für rund 213.000 Anträge Corona-Soforthilfen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bewilligt. Nach einer Stichprobenerhebung zur Auswertung der Corona-Soforthilfe im Mai und Juni 2022 schrieb die IBB nach einer zufälligen Auswahl Begünstigte an.

Auf die verdachtsabhängigen Prüfungen hin wurden bis 30. September 2025 knapp 15.700 Rückforderungsbescheide versandt. Bis dahin waren rund 334 Millionen Euro an Rückforderungen eingegangen.

„Viele Antragsteller nutzen ihr Recht dem Rückforderungsbescheid zu widersprechen. Diese Widersprüche werden anschließend bei uns erneut geprüft und für die finale Entscheidung an die Widerspruchsbehörde, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, weitergeleitet. Zusätzlich gibt es laufende Klageverfahren“, schreibt die IBB auf Anfrage. Anträge auf Rückzahlung in Raten würden weiterhin geprüft.

Brandenburg

Das Land Brandenburg hat im Jahr 2020 rund 576,5 Millionen Euro an Corona-Soforthilfe ausgezahlt. „Das Rückmeldeverfahren zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder wurde im Wesentlichen zum Jahresende 2022 abgeschlossen“, so das Ministerium. Die auszahlende Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) forderte in 7.591 Fällen rund 61,2 Millionen Euro zurück.
Mit vielen Soforthilfeempfänger*innen wurden zur Begleichung von Rückforderungen Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Ein Teil dieser Vereinbarungen läuft noch. Zum 30. September 2025 standen noch Rückforderungen in Höhe von rund 5,9 Millionen Euro aus. Zudem liefen noch 43 Widerspruchs- und 74 Klageverfahren, auch gegen gestellte Zinsforderungen.

Da sich aus den Urteilen zu den noch offenen Widerspruchs- und Klagefällen weitere Rückforderungen und Zinsforderungen ergeben können, ist das Rückforderungsverfahren im Land Brandenburg bisher nicht abgeschlossen.

Bremen

Das Land Bremen zahlte insgesamt rund 80 Millionen Euro Corona-Soforthilfe an rund 12.600 Unternehmen und Soloselbständige aus. Die Frist, bis zu der Rückmeldeunterlagen eingereicht werden konnten, endete am 30. Juni 2025. Bis Oktober wurden rund 1.100 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide versandt. Die damit zurückgeforderte Summe beläuft sich bisher auf knapp 6,7 Millionen Euro, schreiben die Bremer Aufbau-Bank (BAB) sowie die für Bremerhaven zuständige Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung auf Nachfrage. Rückmelde- und Rückforderungsverfahren laufen noch. Nicht alle Rückforderungen sind eingegangen, gerichtliche Verfahren oder Widersprüche gegen Rückforderungen sowie verdachtsabhängige Prüfungen sind noch nicht entschieden.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurden 2020 430.000 Soforthilfeanträge bewilligt. Zum 31. Oktober 2021 endete das erste Rückmeldeverfahren, die Bezirksregierungen erließen etwa 283.000 Schlussbescheide. Gegen diese klagten rund 1.600 Betroffene mit der Begründung, die Berechnungen seien unrichtig. Sie wurden in dieser Auffassung letztlich durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster am 17. März 2023 bestätigt.

Die Regierung setzte im Oktober 2024 ein zweites Rückmeldeverfahren auf, dessen Frist am 26. Februar 2025 endete. Für bis dahin noch nicht erfasste Corona-Soforthilfeempfänger*innen waren die darin festgelegten Rückzahlungsmodi günstiger. Die bereits versandten 283.00 Schlussbescheide erklärte die Landesregierung dennoch für rechtskräftig.

Für Reiner Hermann, Gründer der IG-NRW-Soforthilfe stellt dies eine massive Ungleichbehandlung dar. Dagegen will die Interessensgemeinschaft klagen. Bisher liegen zwei Musterklagen bei den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Köln. Hermann rechnet damit, dass diese in 2026 behandelt werden. Und er hofft darauf, Klagen an weiteren Verwaltungsgerichten anstrengen zu können. Doch dafür benötigt er weitere Unterstützer*innen.

Hamburg

Das Land Hamburg zahlte 2020 insgesamt rund 550 Millionen Euro an Corona-Soforthilfen aus. Bis Oktober 2025 sprach die auszahlende Hamburgische Investitions- und Förderbank bei rund 24.000 Anträgen Voll- und Teil-Rückforderungen in Höhe von etwa 190 Millionen Euro aus. Das Rückmeldeverfahren für Empfänger*innen von Corona-Soforthilfe über ein entsprechendes Onlineportal ist abgeschlossen, nicht aber das Rückforderungsverfahren.

Noch nicht abschließend bearbeitete oder entschiedene Anträge werden noch geprüft. Dafür versendet die Hamburgische Investitions- und Förderbank zur abschließenden Prüfung erforderliche Anhörungen und fordert weitere Unterlagen an. Zudem laufen noch Verfahren oder Widersprüche gegen Rückforderungen oder Zinsrückforderungen.

Hessen

Das Land Hessen führte seit Juli 2025 auf Anweisung des Bundeswirtschaftsministeriums ein digitales Rückmeldeverfahren durch. Dabei wurden rückwirkend Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 auf Überkompensation geprüft. Anfang Oktober stoppte die Landesregierung die Prüfung von Corona-Soforthilfen per Moratorium vorläufig.

Der hessische Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) begründet dies so: „Letztlich geht es hier nicht um globale Großkonzerne, sondern um Solo-Selbständige, Mittelstand oder Handwerk. Ich möchte daher alle rechtskonformen Möglichkeiten ausschöpfen, um Erleichterungen für die Betroffenen zu erzielen. Das ist für mich auch eine Gerechtigkeitsfrage.“

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Rückmeldeverfahren komplett abgeschlossen. Die Frist zur Rückmeldung für Empfänger*innen der Corona-Soforthilfe lief bis zum 30. September 2024. Insgesamt forderte das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit rund 223 Millionen Euro in 27.000 Fällen zurück. Ausgezahlt worden waren 322,55 Millionen Euro. Das Rückforderungsverfahren ist nicht abgeschlossen: Noch sind nicht alle Rückforderungen eingegangen, zudem laufen Verfahren oder Widersprüche gegen Forderungsbescheide.

Niedersachsen

In Niedersachsen laufen sowohl das Rückmelde- als auch das Rückforderungsverfahren. Bewilligt wurden im Jahr 2020 139.430 Anträge mit einem Fördervolumen von rund 908 Millionen Euro. Ende August 2025 hatten etwa 51.000 geförderte Unternehmer*innen rund 317,5 Millionen Euro zurückgezahlt. Weitere Rückzahlungen liefen noch, erläutert die Pressesprecherin der Investitions- und Förderbank Niedersachsen NBank, Heinke Traeger.

Bis September 2025 wurde etwa die Hälfte der in Niedersachsen bewilligten Mittel zurückgefordert. Zudem sind noch Verfahren oder Widersprüche gegen Rückforderungen in der Schwebe. Der Abstimmungsprozess zur Erhebung von Zinsen sei ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Unternehmer*innen, die Rückforderungen noch nicht beglichen haben, rät Traeger, sich bei der NBank zu melden, um mögliche Zahlungserleichterungen zu vereinbaren.

Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz zahlte 2020 über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) 543,5 Millionen Euro an Corona-Soforthilfe aus. In 22.000 Fällen mit einer Gesamtsumme von 137 Millionen Euro stellte die ISB Rückforderungen. Das entspricht etwa einem Drittel der insgesamt bewilligten knapp 70.000 Anträge. Inzwischen ist das Rückmeldeverfahren zum größten Teil abgeschlossen.

Derzeit laufen noch Anhörungen zu verzinsten Komplettrückforderungen. In dem Rahmen können Soforthilfeempfänger*innen fehlende Angaben zu Liquidität oder Überkompensation nachreichen. Grundsätzlich sei die ISB bei Rückforderungsverfahren sehr kulant, sofern die Soforthilfeempfänger*innen konstruktiv mitwirken, heißt es aus der ISB. So ließe sich etwa eine formlose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbaren.

Saarland

Das Saarland finanzierte im Frühjahr 2020 Soforthilfen mit einem Gesamtvolumen von 136,9 Millionen Euro aus Bundesmitteln. Seit Herbst 2020 werden Soforthilfeempfänger*innen fortlaufend im Rahmen einer erweiterten Stichprobenkontrolle überprüft. Bisher gab es nach Angaben des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie rund 240 Rückforderungen sowie 1.075 sonstige Rückzahlungen.

Ein umfassendes Rückmeldeverfahren für alle Empfänger*innen der Soforthilfen soll im weiteren Jahresverlauf starten. „Ein generelles Rückforderungsverfahren war und ist jedoch nicht vorgesehen“, heißt es aus dem Ministerium. Gegen Rückforderungsbescheide kann im Saarland kein Widerspruch eingelegt, es muss geklagt werden. In insgesamt 25 Fällen wurde Klage erhoben, hiervon wurden fünf abgewiesen, bei zwei Klagen stehen die Urteile noch aus. Bislang war keine Klage erfolgreich.

Sachsen

In Sachsen wurden im Jahr 2020 insgesamt rund 84.000 Anträge auf Corona-Soforthilfe in Höhe von rund 673 Millionen Euro bewilligt. Seit Beginn des Rückmeldeverfahrens im November 2024 forderte die Sächsische Aufbaubank (SAB) etwa 66.000 Hilfeempfänger auf, ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf über das Förderportal zurückzumelden. 39.000 Unternehmen taten dies, knapp 70 Prozent davon erhielt Rückforderungsbescheide.

Ende Juni 2025 setzte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) die Rückforderungen aus und verkündete am 10. Juli Zahlungserleichterungen – allerdings nur für alle noch offenen Forderungen aus Rückforderungsbescheide. Rund 22.000 Soforthilfeempfänger*innen werden seit Oktober 2025 letztmalig zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert. „Erfolgt keine Rückmeldung, müssen sie damit rechnen, dass gewährte Soforthilfe vollständig zurückgefordert wird“, erklärt ein SAB-Sprecher.

Sachsen-Anhalt

Insgesamt zahlte Sachsen-Anhalt über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) im Jahr 2020 rund 287 Millionen Euro Corona-Soforthilfe aus. Erste Rückforderungen ab Mitte April 2025 führten zu Widersprüchen. Im Juni 2025 setzte das Land die Zahlungsaufforderung für etwaige Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen vorläufig aus und verhandelte mit dem Bund über Erleichterungen im Rückzahlungsverfahren.

Die Aussetzung endete am 15. September, die bereits zuvor gesetzte Frist für die Rückmeldung unter den geänderten Bedingungen lief bis zum 30. September. Rückforderungen wurden nach Angaben der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) bisher nicht gestellt. Unternehmen, die Corona-Soforthilfe bezogen, werden im laufenden Rückmeldeverfahren aufgefordert, tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpässe nachzuweisen.

Erfolgt eine Rückmeldung innerhalb der vorgegebenen Frist, sind Erleichterungen etwaiger Rückforderungen möglich: etwa zinsfreie Rückzahlungen in Raten über bis zu 72 Monate. Härtefallregelungen sehen, abhängig von der Unternehmensgröße, einen Abschluss des Verfahrens ohne jegliche Rückzahlung vor, sofern Einkommensgrenzen unterschritten werden und kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Soforthilfeempfänger*innen, die bereits Rückzahlungen leisteten, haben das Nachsehen. Sie können keine nachträglichen Erleichterungen mehr in Anspruch nehmen. Gegen etwaige Rückforderungsbescheide können Unternehmen keinen Widerspruch sondern nur Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein wurden über die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) rund 468 Millionen Euro an Corona-Soforthilfen an rund 56.000 Antragssteller*innen ausgezahlt. Im August 2021 startete ein erstes Rückmeldeverfahren. Ab Mai 2024 wurden in einem zweiten Rückmeldeverfahren rund 35.000 Unternehmen und Solo-Selbständige angeschrieben, die sich bis dahin noch nicht zurückgemeldet hatten.

Bis Herbst 2025 forderte die IB.SH rund 280 Millionen Euro Soforthilfe von rund 36.000 Kund*innen zurück. Bisher wurden rund 178 Millionen Euro zurückgezahlt. Da die IB.SH Stundungen von bis zu 36 Monaten und flexible Rückzahlungsmöglichkeiten anbietet, rechnet sie nach eigenen Angaben mit weiteren Rückzahlungen in den kommenden Jahren. Zudem sind 3.000 Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide offen.

Thüringen

In Thüringen wurden 2020 knapp 318 Millionen Euro an Corona-Soforthilfen ausgezahlt, in rund 7.700 Fällen stellte die Thüringer Aufbaubank Rückforderungen. Weder Rückmeldeverfahren noch Rückforderungsverfahren waren Ende Oktober vollständig abgeschlossen. Zudem sind noch Klagen gegen Widerrufsbescheide oder gegen die in den Widerrufsbescheiden geltend gemachten Zinsen offen.

Text: Elke Reichenbach

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