Auch in einem Minijob gibt es bezahlten Urlaub. Wie viele freie Tage stehen Minijobbern zu? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Die wichtigsten Fragen und Antworten hat Maik Heitmann.
Inhaltsübersicht
- Gibt es im Minijob einen Urlaubsanspruch?
- Darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen?
- Was ist mit nicht genommenem Urlaub?
- Wie wird bei unregelmäßigen Arbeitstagen gerechnet?
- Was gilt bei Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr?
- Ist nicht genommener Urlaub auszuzahlen?
- Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?
- Wie wird das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet?
- Was passiert, wenn durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze überschritten wird?
- Was gilt bei unbezahltem Urlaub?
Gibt es im Minijob einen Urlaubsanspruch?
Ja. Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche sind das 24 Urlaubstage im Jahr, und bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage jährlich – vier Wochen also. Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, der mehr Urlaub vorsieht, so steht der auch den Minijobbenden dort zu. Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen?
Im Grundsatz dürfen auch Minijobber ihren Urlaub selbst planen. In Ausnahmefällen – wie zum Beispiel bei Betriebsferien – kann der Arbeitgeber festlegen, wann Urlaub genommen werden muss. Aber auch dabei muss ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben.
Was ist mit nicht genommenem Urlaub?
Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt zum 31. März des Folgejahres.
Wie wird bei unregelmäßigen Arbeitstagen gerechnet?
Arbeiten Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Rechnung: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr: 260 (bei einer 5 Tage-Woche) beziehungsweise 312 (bei einer 6-Tage-Woche). Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, so wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
Was gilt bei Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr?
Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Ist nicht genommener Urlaub auszuzahlen?
Kann Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, so stellt sich oft die Frage, ob er „ausbezahlt“ werden kann. Jedoch ist eine Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, weil er zu Erholung dient. Eine Abgeltung erfüllt das nicht. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis unerwartet endet. Können dann Urlaubstage nicht in Anspruch genommen werden, so müssen Arbeitgeber diesen entsprechend abgelten.
Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?
Erkrankt ein Minijobber während des Urlaubs, so muss er den Arbeitgeber „unverzüglich“ mit einer ärztlichen Bescheinigung informieren. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden später als Urlaubstage wieder gutgeschrieben.
Wie wird das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet?
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zahlungen für Überstunden werden nicht berücksichtigt.
Was passiert, wenn durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze überschritten wird?
Zunächst: Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers – oder Teil einer tariflichen Regelung. Wird die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro mit der Zahlung des Urlaubsgelds überschritten, so wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können das „umgehen“, indem sie ein vereinbartes oder geplantes Urlaubsgeld in die vorausschauende Ermittlung der Verdienstgrenze mit einbeziehen.
Was gilt bei unbezahltem Urlaub?
Unbezahlter Urlaub kann zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung sollte schriftlich getroffen werden.
Tipp: Auf der Seite www.minijob-zentrale.de gibt es Informationen zu dem Thema, unter anderem einen „Urlaubsrechner“, mit dem der Urlaubsanspruch schnell und einfach berechnet werden kann.
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