27.01.2016
Widerspruchsfrist kann verfallen
Legt der Arbeitgeber vor einem Betriebsübergang nicht alle Umstände dar, die für die Mitarbeiter von Bedeutung sind, so könne das - laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf -
deren Widerspruch gegen den Übergang rechtfertigen. Das auch dann, wenn die Frist dafür abgelaufen ist.
Im konkreten Fall ging es um eine Sachbearbeiterin eines Cateringunternehmens (in einem Konzerthaus), die die Information erhielt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf einen neuen Betreiber übergegangen sei. Sie wurde über das Recht zum Widerspruch informiert, ließ die (1-monatige) Widerspruchsfrist jedoch verstreichen. Ein halbes Jahr später schloss der neue Betreiber das Konzerthaus und entließ die Frau fristgemäß. Sie widersprach dem Betriebsübergang und erhielt die fristlose Kündigung.
Dagegen wehrte sie sich - mit Erfolg. Es stellte sich heraus, dass der Widerspruch trotz Frist-Ablauf wirksam war. Aus diesem Grund bestand das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin des neuen Betriebsinhabers hinaus. Die Widerspruchsfrist hatte nicht begonnen zu laufen. Denn die Unterrichtung über den Übergang sei unvollständig gewesen. Der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, war befristet. Die angekündigte „unveränderte Fortführung des Betriebs in dem Konzerthaus“ erweckte also den falschen Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit. (LAG Düsseldorf, 1 Sa 733/15), bü (www.wolfgang-büser.de)