Foto: Melanie Fredel

23.11.2021

Wichtige Fragen zu 3G am Arbeitsplatz

Ab 24.11. gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Für Unternehmen bedeutet das deutlich mehr Aufwand. Wie viele Tests Betriebe zur Verfügung stellen müssen, ob sie die Kosten dafür absetzen können und was für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die Tests verweigern, erklären Ecovis-Arbeitsrechtler Gunnar Roloff und Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger.

Der Bundesrat hat den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit steht fest: Ab dem 24. November 2021 bis 19. März 2022 gilt 3G am Arbeitsplatz. Auf die Unternehmen rollt damit ein riesiger Aufwand zu – Tests kaufen, testen, Dokumentationsaufwand und Stress mit Ungeimpften. Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger und Arbeitsrechtler Gunnar Roloff beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Was genau hat die Regierung beschlossen?
Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wo sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, wie im Friseursalon, ist der Zutritt nur noch mit einem Impfnachweis, einem Genesenen-Nachweis oder einem tagesaktuellen Testnachweis möglich. Von den Test-Pflichten sind nur Arbeitnehmer befreit, die im Homeoffice arbeiten können.

Besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ungeimpfte Arbeitnehmer den Test verweigern und deshalb zuhause bleiben?
Falls der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, muss der Arbeitgeber dies zulassen und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Kommt Homeoffice nicht in Betracht und entfällt daher der Lohnanspruch, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Verschuldet der Arbeitnehmer den Lohnausfall selbst, kann er kein Kurzarbeitergeld bekommen.

Wie genau ist der Ablauf mit den Tests unter Aufsicht?
Sofern die Möglichkeit eines physischen Kontakts zu anderen besteht, darf der ungeimpfte und nicht bereits genesene Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur noch dann im Betrieb aufnehmen, wenn er einen aktuellen negativen Test eines offiziellen Testzentrums nachweist oder aber einen Test beim Arbeitgeber durchführen oder kontrollieren lässt. Nur dann darf der Arbeitgeber einen Testnachweis ausstellen, der sich auch privat nutzen lässt. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die erforderlichen täglichen Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. „Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Arbeitgeber“, sagt Gunnar Roloff. Bei der Dokumentation ist auch der Beschäftigtendatenschutz zu beachten. „Kommen Arbeitgeber ihren Nachweis- und Kontrollpflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.“

Wie viele Tests pro Woche sind Pflicht?
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten. Diese Testangebote gelten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status. Einen Anspruch auf weitere kostenlose Tests haben Arbeitnehmer nicht, der Arbeitgeber kann sie ihnen aber zur Verfügung stellen.

Lassen sich die Kosten für die Tests und die Organisation der Tests steuerlich absetzen?
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die täglichen Test oder deren Organisation, kann er diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die vom Arbeitgeber gestellten Tests führen beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Tests nicht und testet sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, um weiterhin zur Arbeit gehen zu dürfen, sind diese Aufwendungen Werbungskosten für ihn. Er kann diese dann in seiner Steuererklärung abziehen und hat zumindest eine Steuerersparnis.