Videoüberwachung ist überall ::: Foto: Shutterstock

13.06.2016

Videoüberwachung im Salon

Diebstahl, Einbruch, Vandalismus - auch Friseure wollen sich schützen und installieren Videokameras in und außerhalb ihrer Geschäftsräume. Aber ist die Videoüberwachung ein Allheilmittel, um sich vor Verbrechen zu schützen? Wir haben mit dem Datenschutzexperten, Axel Breithut, von Baden-Württemberg gesprochen. Die Videoüberwachung ist äußerst heikel. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht. Vor allem wird der Datenschutz in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt.

Im Vorfeld der Berichterstattung gab es eine Serie an Diebstählen in Hamburger Friseursalons. Trickbetrüger treiben gerade dort ihr Unwesen. Privatdetektiv Raoul Classen, TOP Hair berichtete, erfuhr von seinem Friseur von diesem Fall. Er hat seinen Salon in Harburg und fiel ihnen aktuell zum Opfer: Seinem Kunden und ihm wurden während des laufenden Geschäftsbetriebs die mobilen Endgeräte im Salon geklaut. Seither denkt er über eine Videoüberwachung nach. Darf er das? Am Arbeitsplatz und im laufenden Kundenbetrieb? Eine Orientierungshilfe vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, die TOP HAIR für Sie zusammengefasst hat. Wie so oft, ist die rechtliche Einordnung vom Einzelfall abhängig. Die Entscheidung über Videoüberwachung ist Ländersache.

Das spielte sich ab

Mitten am helllichten Tag werden in einem Hamburger Friseursalon Chef und Kunde Opfer von Trickbetrügern:  Während der Unternehmer seinen Kunden frisiert, taucht plötzlich ein junger Mann auf der Bildfläche auf und fragt freundlich nach dem Weg.  Er käme mit Straßenkarte nicht klar und habe sich verlaufen, täuscht er vor. Völlig selbstverständlich breitet er seine Faltkarte am Empfang aus, stellt sich hilflos und zeigt auf seine Zieladresse. Eine Masche, die insbesondere in Salons gut zu funktionieren scheint. Während  der Betrüger den Unternehmer ablenkt,  bedient sich ein zweiter ungeniert  der offen herumliegenden mobilen Endgeräte. Hinterrücks tritt dieser in den Salon ein und lässt unbeobachtet die Smartphones mitgehen. Gelegenheit macht Diebe, ist hier traurige Realität. Diebstahl, Einbruch und Vandalismus sind leider keine Seltenheit mehr in Friseurbetrieben. Kein Wunder, dass  Salonbetreiber, so auch der Hamburger, über eine Videoüberwachung nicht nur nachdenken, sondern Kameras installieren.

Heikle Videoüberwachung

Mit der Überwachung möchten Unternehmen ihr Eigentum schützen, andere Täter abschrecken und im Idealfall fassen können.  Soweit, so gut. Es ist nichts Verwerfliches daran, seine Interessen wahrzunehmen. Videoüberwachung ist ein hochsensibles Thema und schnell wird aus den motivierten Beweggründen ein Fall für die Gerichte, weil Persönlichkeitsrechte tangiert werden. Erst recht dann, wenn „öffentliche und nicht-öffentliche Räume“ ineinander übergehen. "Die häufigsten Beschwerden kommen von Mitarbeitern. Sie wenden sich an unsere Datenschutzstelle und beschweren sich über die ungefragte Videoüberwachung im Betrieb", so Axel Breithut, Referent des Datenschutzbeauftragten in Baden-Württemberg. Wenn Sie nicht zum Spion Ihrer Mitarbeiter und Kunden werden, und hohe fünfstellige Bußgelder wegen Missachtung des Datenschutzes auferlegt bekommen möchten, sollten Sie wissen, was erlaubt und nicht erlaubt ist.

  • Generell gilt: Die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume regelt der §6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Demnach darf ein Unternehmen öffentlich zugängliche Räume (Banken, Ladenlokale, Gaststätten) mit „optisch elektronischen Einrichtungen“ – Videokameras - beobachten, soweit dies Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke notwendig ist.  Per Definition ist ein Friseursalon ein öffentlich zugänglicher Raum, der Unternehmer als privater Betreiber von Videotechnik eine“ nicht-öffentliche Stelle“ . Kurzum:  Eine Überwachung im öffentlichen Raum ist zulässig. Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen ist dennoch riskant, weil personenbezogene Daten erhoben werden. Vor allem dann, wenn aus dem „öffentlichen Raum“ ein „nicht-öffentlicher“ Bereich wird, wenn es hier auch um den Arbeitsplatz und den Kundenverkehr  geht, Mitarbeiter und Kunden betroffen sind.  Zu den nicht-öffentlich zugänglichen Räumen gehören beispielsweise Büros oder Sozialräume. Die Einordnung der unterschiedlichen Räume ist vom Einzelfall abhängig. Auf juristische Feinheiten kommt es eben an. Ein Treppenhaus ist grundsätzlich nicht-öffentlich, befindet sich aber im Gebäude ein Friseursalon mit Publikumsverkehr und Geschäftszeiten, wird dies als öffentlich zugänglich Raum eingeordnet. Die Überwachung von Nachbargrundstücken, die automatisch mit einer Überwachung an der Salontür einhergehen können, greift bereits in die Persönlichkeitsrechte ein. Hier überwiegen in der Regel Interessen der Anwohner, Mieter und Besucher. "Manchmal reicht schon der falsche Winkel der Kameranbringung um einen Rechtsstreit auszulösen", so Breithut.

Konfliktpotenzial

Alles „im Auge“ zu behalten,  bringt daher enormes Konfliktpotenzial mit sich, sowohl in rechtlicher auch in menschlicher Hinsicht. Wir haben dazu die Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt unter welchen Voraussetzungen Chefs ihre Mitarbeiter und Arbeitsräume überwachen dürfen.

  • Jeder Betrieb ab zehn Mitarbeitern ist gesetzlich verpflichtet, einen spezielle geschulten innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und ein Verfahrensverzeichnis anzulegen.
  • Grundsätzlich gilt das Prinzip der Erforderlichkeit bzw. ob ein berechtigtes Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Überwachung vor Einbrüche, Diebstählen oder Vandalismus schützen soll. Es ist daher ratsam, die  Gefahrenlage nach Datum, Art des Vorfalls und Schadenshöhe sorgfältig zu dokumentieren sowie Strafanzeigen aufzubewahren. Auch die Beweissicherung durch die Videoaufzeichnung gilt als berechtigtes Interesse genauso wie die „abstrakte Gefahrenlage“ also Eigentum, wie wertvolle Ware (Juwelier) besonders gefährdet ist.
  • Der Unternehmer sollte vor Installation schriftlich fixieren, zu welchem Zweck die Überwachung eingesetzt wird.
  • Vor der Installation gilt – der Zweck heiligt nicht alle Mittel: Ist diese verhältnismäßig, oder gibt es Alternativen, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen, den gleichen Schutz bieten. Das bedeutet in vorliegenden Diebstahls-Fall: Hätte der Friseur die Option, den Diebstahl durch ein besser abgesichertes Kassensystem zu installieren, besteht kein Erfordernis, zur Abschreckung flächendeckend Mitarbeiter mittels Videokameras zu überwachen.
  • Vor der Inbetriebnahme sollten Anbringungsort der Kameras und die Einsatzzeiten genau geprüft werden. In der Regel kann eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten ausreichend sein. Die Aufzeichnung allein verhindert, keine Straftat! Nur durch ein paralleles Monitoring lassen sich diese präventiv verhindern, weil dann z.B. ein Sicherheitspersonal eingreifen kann.
  • Die Videotechnik darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Besonderheit des Persönlichkeitsrechts, das in Konkurrenz zum Eigentumsrecht stehen kann. Daher sind die Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend!
  • Grundsätzlich verboten sind Beobachtungen, die die Intimsphäre verletzen, also Umkleidekabinen, Toiletten, Duschen. Die schutzwürdigen Interessen gelten immer dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielswiese im Restaurant, Erlebnisparks, wo Menschen kommunizieren, essen und trinken oder sich erholen.
  • Eine dauerhafte und nicht zeitlich begrenzte Überwachung der betroffenen Person stellt einen gravierenden Eingriff in dessen Rechte dar. Je mehr Informationen durch die Videoüberwachung gewonnen werden können, umso mehr Eingriff in die Grundrechte ist gegeben.
  • Greift ein Unternehmer dennoch zu solchen Mitteln, muss er beachten, dass der Zweck – und zwar für jede eingesetzte Videokamera – vorab festgelegt und dokumentiert wird. Und, dass die Betroffenen über die Videoüberwachung aufgeklärt sind. Symbole und Schilder sollten in Augenhöhe angebracht sein. Der Betroffene muss genau einschätzen könne, welcher Bereich videoüberwacht wird. Die verantwortliche Stelle, wer genau die Videodateien erhebt, muss mit Kontaktdaten auf den Hinweisen angegeben werden. Achtung: Nicht immer ist die Gerichtsverwertbarkeit von Videobilddateien gegeben.
  • Ganz wichtig: Die Videodateien müssen unverzüglich – grundsätzlich nach 48 Stunden - gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Ist es zum Beispiel im Salon zu keinem weiteren Diebstahl gekommen und werden die Videoaufzeichnung für Beweiszwecke nicht  mehr benötigt, sind diese sofort zu löschen.  Nur in begründeten Einzelfällen kann die Löschpflicht variieren.
  • Transparenz ist ein Muss! Lassen sich die Kameraaufzeichnungen einer bestimmten Person zuordnen, so muss diese informiert werden. Die identifizierte Person darf zur Verfolgung seiner Rechte, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen.
  • Verfügt eine Videokamera über eine Audiofunktion, wird die Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 des Strafgesetzbuches verletzt. Die Audioaufzeichnung muss irreversibel deaktiviert werden.
  • Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage muss die rechtlichen Voraussetzungen regelmäßig überprüfen und kann diese zeitlich nicht ausdehnen. Die Kamera muss außer Betrieb genommen werden, wenn das Objekt nicht mehr gefährdet ist.
  • Bei der  Videoüberwachung von Mitarbeitern stellt das BDSG besondere Anforderungen an den Unternehmer. Immer dann, wenn in öffentlichen Räumen auch gleichzeitig Publikumsverkehre überwacht werden, sind Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Kunden betroffen. In Einzelfällen kann das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Straftaten vorzubeugen, überwiegen. Bei der Installation der Überwachungsanlage sollte daher darauf geachtet werden, dass sogenannte Privatzonen eingerichtet werden, soll heißen, dass Bereiche, wo Mitarbeiter sich länger aufhalten oder zurückziehen, dauerhaft ausgeblendet werden. Eine Überwachung, die den ordnungsgemäßen Dienstablauf gewährleisten soll, ist nicht gerechtfertigt. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, z.Bsp. Eigentumsinteresse eine Überwachung rechtfertigen. Das Beschäftigteninteresse hat Vorrang vor einer  dauerhaften Videoüberwachung als präventive Maßnahme, um die Mitarbeiter vor Diebstahl an Colorationen und Pflegemitteln abzuschrecken, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben. Zur Kontrolle von Arbeitsleistungen, Sorgfalt und Effizienz sind Kameras nicht erlaubt. Auch eine heimliche Videoüberwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.
  • Eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter ist irrelevant, wenn die Datenerhebung gegen die Rechtsprechung verstößt.
  • Wenn die Videoüberwachung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann sie durch eine datenschutzrechtskonforme Betriebsvereinbarung genauer geregelt werden.  Soweit kein Betriebsrat existiert, sollte der Arbeitgeber entsprechende Dienstanweisungen erstellen
  • Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachung? Wer diese Checklistebeantwortet, ist auf der „sicheren“ Seite.

 

Und wer noch weitere konkrete Fragen zur Videoüberwachung in seinem Betrieb hat, kann sich gerne an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sitz des Betreibers.

Eine Übersicht der Kontaktdaten gibt es hier