21.03.2022
BGH: Schließung wegen Corona - kein Anspruch auf Entschädigung
Das Urteil des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ist deutlich: Ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz für coronabedingte Betriebsschließungen durch den Staat besteht nicht. Damit wurde ein Grundsatzurteil gefällt.
Geklagt hatte der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs, der bereits vom Landesgericht abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers blieb auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Nun hat der BGH in Karlsruhe die Revision des Klägers zurückgewiesen und damit einen Präzedenzfall geschaffen, der auch für das Friseurhandwerk bestimmend sein kann.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht keinen finanziellen Ausgleich für das präventive Schließen ganzer Branchen vor. Dort wird nur in wenigen Fällen Schadensersatz versprochen, etwa wenn ein Infizierter oder eine Infizierte in Quarantäne muss und deshalb Verdienstausfall hat. Daher hatte das Bundesverfassungsgericht eine „verfassungskonforme Auslegung“ des IfSG ins Spiel gebracht. Doch der BGH lehnte dies ab. „Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ist nicht möglich“, sagten die Richter, „außerdem dürfen wir als Gericht nicht den Willen des Gesetzgebers konterkarieren.“
Auch eine „analoge“ Anwendung der IfSG-Entschädigungsregelungen sei nicht zulässig, so die Richter, „denn es gab hier keine planwidrige Regelungslücke“. Der Gesetzgeber, der in den vergangenen zwei Jahren das IfSG mehrfach angepasst hat, habe bewusst darauf verzichtet, einen allgemeinen Entschädigungsanspruch für Lockdownschäden zu schaffen. Das Gericht verwies stattdessen auf das Sozialstaatsprinzip. Danach habe der Staat Lasten mitzutragen, die aus einem alle treffenden Schicksal herrühren und manche Gruppen besonders stark treffen. Allerdings bestehe kein Anspruch auf vollen Schadensersatz. Es sei vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, welche Schäden er wie ausgleichen will.
Hier gibt es die BGH-Pressemitteilung zum Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/2.