Meldeverfahren Elternzeit: Das ändert sich!

15. Mai 2025
Schwangere Friseurin
Bald ist es soweit, dann stellt sich auch bald die Frage nach der Elternzeit, Foto: Dean Drobot/Shutterstock

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV macht es möglich, dass Anträge auf Elternzeit seit Mai 2025 per Mail eingereicht werden können. Für Arbeitgeber gibt es dadurch Änderungen im Meldeverfahren.

Anträge auf Elternzeit benötigen keinen unterschriebenen Brief mehr, sondern können auch per Mail eingereicht werden. Dennoch müssen Arbeitgeber auf Folgendes achten:

  • Grundlegend gilt: Beschäftigte haben pro Kind einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Elternzeit. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das heißt auch, dass die Mitarbeiter*innen keinen Lohn vom Arbeitgeber erhalten
  • Mitarbeiter*innen müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn anmelden. Dies gilt für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
  • Beantragen Mitarbeiter*innen Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr ihres Kindes, beträgt die Anmeldefrist dreizehn Wochen
  • Mit dem ersten Antrag legen sich die Beschäftigten fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre ihres Kindes sie Elternzeit nehmen möchten. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, diese angemeldete Elternzeit zu bestätigen

Info: Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums empfiehlt Angestellten, möglichst genaue Daten im Antrag anzugeben. Hier findet sich auch ein Musterformular für die Mitteilung der Elternzeit.