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18.03.2022

Integration von geflüchteten Ukrainer*innen

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) informiert, wie Geflüchtete aus der Ukraine als Arbeitnehmer in Salonunternehmen beschäftigt werden können.

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat in Europa die größte humanitäre Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Die Versorgungslage in den Kriegs- und Grenzgebieten verschlechtert sich von Tag zu Tag. Zugleich suchen viele Menschen in den Nachbarländern und auch in Deutschland Zuflucht. 

Massenzustrom-Richtlinie regelt Aufenthalt und Arbeitserlaubnis

Die Europäische Union hat daher am 3. März 2022 die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Nach den Vorgaben dieser Richtlinie können EU-Mitgliedstaaten Geflüchteten sofortigen humanitären Schutz für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu maximal drei Jahre, gewähren. Diese Richtlinie ist mit § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) in deutsches Recht umgesetzt worden. Damit haben ukrainische Geflüchtete direkten Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt.

Aufgrund der Beschlüsse auf EU- und Bundesebene werden Geflüchtete aus der Ukraine quasi mit EU-Bürger*innen gleichgestellt und können grundsätzlich ohne Probleme beschäftigt werden. Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme ist nach § 4a Abs. 2 AufenthG lediglich eine Statusbestätigung als Geflüchtete oder Geflüchteter durch die Ausländerbehörde vor Ort.

Danach kann man sich mit seinem Kandidaten oder seiner Kandidatin problemlos an die örtliche Arbeitsagentur wenden. Ein gesicherter Anstellungsvertrag (im Unterschied zur Flüchtlingswelle 2015) ist dann für 12 Monate möglich. Ein solcher Vertrag kann verlängert werden. Ukrainische Mitarbeitende müssen entsprechend vergleichbaren deutschen Mitarbeitenden entlohnt werden. Das gilt für alle Aspekte eines Vertragsverhältnisses. 

Asylantrag möglich, beschränkt aber Verfügbarkeit

Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, könnten grundsätzlich auch einen Asylantrag stellen. Hier wäre allerdings der Arbeitsmarktzugang in den ersten drei Monaten in Deutschland (wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen: 9 Monate nach Stellung des Asylantrags) beschränkt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) würde im Rahmen des regulären Asylverfahren eine Einzelfallprüfung vornehmen und klären, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen.

Wichtig: Aufgrund des Rechtsstatus greifen auch die Hilfen aus dem SGB III, also zum Beispiel Eingliederungszuschüsse und Gelder zur Ausbildungsförderung. Ansprechpartner ist, wie in solchen Fällen auch, die Arbeitsagentur vor Ort.

Leitfaden der Arbeitgeberverbände

Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine stellen sich für viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und ihre Beschäftigten viele Fragen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) stellt einen ausführlichen FAQ-Leitfaden zu aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen in der aktuellen Situation zur Verfügung: arbeitgeber.de/krieg-in-der-ukraine-faq-der-bda-zu-aktuellen-themen/.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein FAQ für Geflüchtete aus der Ukraine erstellt: www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/ukraine.html

Hier erhalten Sie außerdem Informationen zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das Handwerk sowie Hinweise zu Unterstützungsangeboten, aufbereitet von den Abteilungen Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik und Arbeitsmarkt/Tarifpolitik des ZDH: www.zdh.de/ukraine-krieg/

Quelle: Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks