22.11.2017

Bis Jahresende anmelden!

Jedes Jahr das Gleiche: Es ist noch Resturlaub vorhanden, den man aber in diesem Jahr auf keinen Fall mehr nehmen kann. Wichtig ist aber: Man sollte die noch offenen Urlaubstage zumindest bis Jahresende beim Arbeitgeber anmelden.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt, nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2017 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn schließlich 2018 noch nehmen kann – etwa im ersten Quartal.

Das Gesetz regelt die Übertragung für „dringende betriebliche“ oder aber „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe. Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall (betrieblicher Grund) oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds (persönliche Gründe). Finanzielle Probleme sind kein Anlass, dass ein Arbeitgeber Urlaub auf das nächste Jahr überträgt – wenn dies auch letztlich eine Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef sein kann.

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im „Kalenderjahr“ spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr „anmelden“, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein. Unterstellt, der Arbeitgeber ist mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden.

Zweitens: Übertragener Urlaub aus 2017 muss spätestens am 31. März 2018 genommen – also „abgewickelt“ – sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsieht, was zum Beispiel bei Beamten regelmäßig der Fall ist.

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht. (AZ EuGH: C 350/06; AZ BAG: 9 AZR 352/10) Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten – maximal allerdings für 15 Monate. In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine Auszahlung von Urlaubansprüchen vor – etwa wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines Urlaubs verzichten möchte und sich das finanziell versüßen lassen will...

Im Übrigen gilt all dies Punkt für Punkt auch für Teilzeitkräfte.

Autoren: Maik Heitmann und Wolfgang Büser