Foto: Melanie Fredel

22.07.2021

Neue Arbeitsschutzstandards: Passus zum Haarewaschen vor der Behandlung entfällt

Die BGW hat die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk entsprechend der Vorgaben der Bundesregierung erneut angepasst.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren  ►SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk überarbeitet. Darüber informiert der ZV Friseurhandwerk. Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind im neuen Arbeitsschutzstandard weiterhin gültig. Konkret wurde entsprechend der vorausgegangenen Änderung der Corona-ArbSchV die 10-m²-Regel aufgegeben. Beibehalten wird die besondere Bedeutung der Arbeitsplatzgestaltung und Organisation der Arbeitsabläufe in Bezug auf den Mindestabstand von 1,5 Metern. Ebenso die Maßgabe besonderer Schutzmaßnahmen bei erforderlicher Unterschreitung des Abstandsgebotes während der Dienstleistung. Daran knüpft auch die weiterhin bestehende arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz bei der Tätigkeit am Kunden zu tragen.

Neu ist, dass in den überarbeiteten BGW-Arbeitsschutzstandards der Passus zum vorherigen Haarewaschen aufgegeben wird. Spezielle Restriktionen hinsichtlich der Bewirtung oder des Auslegens von Zeitschriften sind nicht mehr enthalten, es werden aber Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung verhindern sollen.

Der ZV spricht sich aus Sicherheitsgründen und um das erarbeitete Vertrauen nicht zu gefährden, für den weiteren Einsatz des Mund-Nasen-Schutzes aus. Das beiderseitige Maskentragen im Salon gewährleiste weiterhin den Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden, so ZV Hauptgeschäftsführer Jörg Müller.