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28.07.2020

Urlaub im Risikogebiet - und dann?

Nach einem Urlaub in einem „Corona-Risikogebiet“ stellen sich arbeitsrechtliche Fragen. Unter anderem deshalb, weil die Reise in ein solches Gebiet Quarantäne nach sich ziehen kann. Und künftig wohl auch einen verpflichtenden Test.

Was ist überhaupt ein Corona-Risikogebiet?
Entscheidend, ob das Ziel als Risikogebiet eingestuft wird, ist die Zahl der Infizierten pro 100.000 Einwohner. Auch Testkapazitäten oder Hygienebestimmungen fließen mit in die Entscheidung ein. Das aktuell umstrittenste Land ist die Türkei, die vom Auswärtigen Amt als Risikogebiet geführt wird - bei Touristen aber sehr beliebt ist. Auch andere Urlaubsländer wie Ägypten oder Thailand stehen auf der Liste. Das Robert-Koch-Institut aktualisiert diese Liste ständig.

Muss nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet Quarantäne angeordnet werden?
Das richtet sich nach den einzelnen Regelungen in den Bundesländern. Oft ergibt sich daraus, dass Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, einer häuslichen Quarantäne von bis zu 14 Tagen unterworfen werden dürfen.

Habe ich als Arbeitgeber ein Recht darauf zu erfahren, wo meine Mitarbeiter ihren Erholungsurlaub verbringen?
Nein, sagt der Deutsche Gewerkschaftsbund. Denn allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet gewesen ist, bedeutet noch nicht die alternativlose Pflicht zur Quarantäne. Auch bedeutet es nicht, dass der Beschäftigte sehr wahrscheinlich ansteckend ist. Negative Tests können die Quarantäne „ersetzen“. Welche Tests wie akzeptiert werden, geht aus den Verordnungen der Bundesländer hervor. Derzeit wird auch über verpflichtende Tests diskutiert. Übrigens: Rückkehrer müssen sich nicht „pauschal“ beim Gesundheitsamt melden.

Kann ich es als Arbeitgeber von einem negativen Test nach der Rückkehr abhängig machen, meine Mitarbeiter zu beschäftigen?
Gibt es keine speziellen Regelungen dazu, so dürfen Sie nur einen Test verlangen, wenn Symptome vorliegen.

Ist eine Reise in ein Risikogebiet und die damit drohende Quarantäne ein Grund zur Abmahnung?
Eine Abmahnung setzt voraus, dass eine Arbeitsvertragspflicht verletzt wurde. In dem Fall wäre dies die vertragliche Nebenpflicht, auf Arbeitgeber-Interessen Rücksicht zu nehmen, weil sich der Mitarbeiter durch die Urlaubsreise die Möglichkeit genommen habe, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Natürlich muss hier der Einzelfall genau betrachtet werden.

Muss ich als Arbeitgeber auch während der Quarantäne zahlen?
Selbst wenn die Arbeit im Home-Office nicht möglich ist - was im Friseurhandwerk auf der Hand liegt -, so kann es dennoch sein, dass Sie Ihren Mitarbeitern das Gehalt auch während der Quarantäne zahlen müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Regelung, die theoretisch den Entgeltanspruch sichern könnte. Es geht um Paragraf 616 („Vorübergehende Verhinderung“), nach dem Entgeltanspruch für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bestehen kann. Ob damit auch 14 Tage einer Quarantäne abgedeckt werden können, wird unterschiedlich ausgelegt. Meistens greift der Paragraf nicht, weil Tarifverträge Regelungen zu unterschiedlichen Fallkonstellationen enthalten können, für die bei einer persönlichen Verhinderung das Gehalt weiterzuzahlen wäre. Ist Quarantäne nicht dabei, so gibt es auch kein Geld. Eventuell steht dem Beschäftigten aber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu.

Was ist, wenn der Corona-Test positiv ist?
Stellt sich heraus, dass ein Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist, so ist er „arbeitsunfähig krank“ - unabhängig davon, wie sehr er sich durch die Krankheit beeinträchtigt fühlt. Zwar gibt es die Auffassung, dass für eine „krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit“ gegeben sein müsste, dass die Beschäftigten durch die Erkrankung daran gehindert werden, die Arbeit zu verrichten (was bei Symptomfreien ja nicht der Fall ist). Wegen der typischerweise angeordneten Quarantäne ist der Zugang zur Arbeit jedoch versperrt. Laut dem Bundesarbeitsministerium besteht für die Zeit der „ärztlichen Krankschreibung“ Anspruch auf Entgeltfortzahlung - auch für die Zeit, in der Quarantäne ansteht.

Kann ich als Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Beschäftigung nach der Rückkehr verweigern?
Stehen Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet nicht unter Quarantäne, und verweigern Sie ihm dennoch die Beschäftigung, so kann es knifflig werden. Zunächst ist zu prüfen, ob es spezielle Regelungen dazu im Betrieb oder in einzelnen Arbeitsverträgen gibt. Existieren dazu keine speziellen Vorschriften, so können Sie die Beschäftigten aussperren, wenn es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt. Ein solcher Anhaltspunkt wäre zum Beispiel die „Ansteckungsgefahr“. Die Frage: Können Symptome eine „Ansteckungsgefahr“ begründen? Vermutlich ja.

Text: Maik Heitmann, Redaktionsbüro Büser