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06.07.2020

Neue Corona-Hilfen für Unternehmer: Was für Betriebe wirklich drin ist

Im Schweinsgalopp peitscht die Bundesregierung Erleichterungen und Steuergeschenke für Unternehmen durch. Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach hat die Änderungen geprüft und zeigt anhand von Praxisbeispielen, was sich davon für Unternehmen tatsächlich lohnt.

1. Lohnt es sich jetzt, ein neues Auto zu kaufen?

„Ab Juli lohnt sich jetzt tatsächlich der Autokauf“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch, „aber eigentlich nur, wenn es sich um E-Autos oder Plugin-Hybride handelt.“

Insgesamt 9.000 Euro Kaufprämie für E-Autos
Nicht nur E-Auto-Käufer können noch bis zum 31.12.2025 profitieren. Auch alle, die seit dem 05.11.2019 ein E-Auto zugelassen haben, können profitieren. Allerdings muss der Nettolistenpreis des Neuwagens unter 40.000 Euro liegen. Liegt er darüber, sinkt der Umweltbonus. Die Prämie setzt sich folgendermaßen zusammen: Vom Hersteller gibt es wie bisher schon 3.000 Euro und vom Staat statt bisher 3.000 Euro nun ganze 6.000 Euro. Das macht zusammen 9.000 Euro. Was bisher Umweltbonus hieß, heißt nun Innovationsprämie.

Mehrwertsteuersenkung macht Privatnutzung des Dienstwagens attraktiver
Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes sinkt ab 01.07.2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent. Das lohnt sich auch für alle Dienstwagennutzer, da sich die Besteuerung der privaten Nutzung für die Gesamtdauer des Leasingvertrags nach dem Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs richtet. Mit der Senkung der Mehrwertsteuer sinken auch die Bruttolistenpreise. „Interessierte müssen allerdings schnell sein“, sagt Sabisch, „die günstige Mehrwertsteuer gibt es nur, wenn das Auto auch noch dieses Jahr zugelassen wird!“

2. Sollten Unternehmer jetzt investieren?

Auch in dieser Frage sagt der Ecovis-Steuerberater ganz klar „Ja“. Warum? Der Gesetzgeber führt für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 oder 2021 angeschafft werden, eine degressive Abschreibung ein.

Wie sich die degressive Abschreibung auswirkt, zeigt Sabisch anhand eines Beispiels:

Unternehmer Frido Föhn kauft Geräte für 10.000 Euro. Ihre Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Schreibt er die Maschine degressiv ab, dann darf er im ersten Jahr 25 Prozent von den 10.000 Euro (= 2.500 Euro) ansetzen. Würde er im ersten Jahr nur linear abschreiben, dann könnte er nur 1.250 Euro absetzen (10.000 Euro/8 Jahre).

„Mit der degressiven Abschreibung fahren Unternehmer deutlich besser“, erläutert Sabisch. Er rät dem Beispielunternehmer Frido Föhn dazu, im ersten Jahr 2.500 Euro abzusetzen. Im zweiten Jahr bringt die degressive Abschreibung aber nur noch 1.875 Euro (= 25 Prozent von 7.500 Euro Restbuchwert), da sich die 25-prozentige AfA immer nur auf den Restbuchwert bezieht und somit von Jahr zu Jahr geringer wird. Im fünften Jahr würde sich dann ein Wechsel zur linearen Restwert-AfA rechnen.

„Den Abschreibungswechsel muss man im Auge behalten, da sich der anfängliche Vorteil in den Folgejahren umkehrt“, so Sabisch. Nach ein paar Jahren ist es günstiger den Restbuchwert des Vorjahres gleichmäßig – also linear – auf die dann noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Sein Tipp: „Wenn die Abschreibungsbeträge nach der linearen Abschreibung höher sind als nach der degressiven, dürfen Unternehmer zur linearen Abschreibung wechseln.“

3. Schon jetzt aktuelle Verluste mit 2019 verrechnen

Bei vielen Betrieben lief das Jahr 2019 hervorragend. Im Frühjahr 2020 kam der Einbruch. Damit die Unternehmen nicht Steuern für 2019 nachzahlen müssen, obwohl sie im Folgejahr Verluste schreiben, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag gelockert. Die Grenze für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung wurde von 1 auf 5 Millionen Euro erhöht und bei Zusammenveranlagung von 2 auf 10 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag für 2019 ließ sich bislang erst mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 und somit frühestens im Jahr 2021 beantragen.

Da liegt die Krux bei der Sache. Das Finanzamt hat die Steuervorauszahlungen für 2019 schon erhalten und dabei die gute Geschäftslage ohne mögliche Verlustrückträge unterstellt. Um nicht bis zum Jahr 2021 auf die Steuererstattung für 2019 warten zu müssen, kann man jetzt eine pauschale nachträgliche Herabsetzung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen beantragen. Man erhält also einen Teil der Vorauszahlungen sofort zurück. Dabei wird einfach die damalige Berechnung der Vorauszahlungen geändert; es wird von einem um 30 Prozent niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die laufenden Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden, da mit negativen Einkünften gerechnet wurde, und dass keine lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielt werden.

Wer also keine Verluste, sondern nur geringere Gewinne machen wird, kann von dieser Regelung nicht profitieren, da sich keine Verluste ergeben, die nach 2019 rückgetragen werden können. Man kann auch mehr als 30 Prozent beantragen. Allerdings ist das mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. „Folglich können Unternehmer Verlustrückträge in ihrem Betrieb nutzen, ohne ihren genauen Verlust für 2020 jetzt überhaupt schon zu kennen“, sagt Steuerberater Sabisch.

Wer schon die Steuererklärungen für 2019 fertig macht oder sogar den Bescheid schon hat, braucht die Vorauszahlungen nachträglich nicht herabsetzen zu lassen. Hier gibt es die Möglichkeit, dass man – wie oben beschrieben – bereits pauschal 30 Prozent niedrigere Einkünfte ansetzt. Folglich wird die niedrigere, aber endgültige Einkommensteuer 2019 zu einer Erstattung führen, da für dieses Jahr zu viel vorausgezahlt wurde.

4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Fristverlängerung um ein Jahr

Unternehmer, die 2017 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, müssten spätestens 2020 das begünstigte Wirtschaftsgut kaufen, um den Steuervorteil behalten zu können. „Auch beim IAB ist der Gesetzgeber jetzt großzügig und verlängert die Frist zur Investition auf 2021“, sagt Steuerberater Sabisch.

5. Einzelunternehmer dürfen jetzt mehr Gewerbesteuer bei ihrer Einkommensteuer anrechnen

Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung von gezahlter Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erhöht. Statt dem bisher 3,8-fachen lässt sich künftig das bis zu 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags anrechnen. So können Einzelunternehmer und Personengesellschaften zukünftig von Gewerbesteuer-Hebesätzen der Gemeinden von bis zu 400 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Bisher lag die Obergrenze bei 380 Prozent.

Beispiel:

 

Alt

 

Neu

Gewerbeertrag

100.000 EUR

 

1.000.000 EUR

× Steuermesszahl (3,5 %)

× 0,035

 

× 0,035

Gewerbesteuer-Messbetrag

= 3.500 EUR

 

= 3.500 EUR

× Gewerbesteuer-Hebesatz (z. B. 400 %)

× 4,00

 

× 4,00

Gewerbesteuer

14.000 EUR

 

14.000 EUR

- 3,8-facher/4-facher Gewerbesteuer-Messbetrag

13.300 EUR

 

14.000 EUR

Saldo

+ 700 EUR

 

0 EUR

Quelle: Ecovis