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29.01.2019

Einseitige Bewertung

Viele begeisterte Kunden, tolle Resonanz – eigentlich war die Betreiberin eines Fitnessstudios sehr zufrieden. Wäre da nicht das Internet gewesen. Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt nimmt den Fall für Sie unter die Lupe.

1. Was ist passiert?

Suchte man nach dem Fitnessstudio, stieß man immer wieder auf die Bewertungsseite „Yelp“ und dort auf eine eher mäßige Bewertung von zwei von möglichen fünf Sternen. Das kam der Betreiberin seltsam vor. Sie recherchierte und stellte fest, dass Yelp nicht alle Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammenfasste, sondern die Bewertungen anhand des Nutzers gewichtete. Bewertungen von Nutzern, die sehr viel und regelmäßig bewerten, wurden stärker berücksichtigt. Damit fehlen fast 95 Prozent der abgegebenen Bewertungen einfach unter den Tisch. „Eine rufschädigende Verzerrung des Ergebnisses!“, stellte die Betreiberin erzürnt fest und verlangte Schadenersatz. Davon wollte „Yelp“ nichts wissen. Die Gewichtung sei erforderlich, um „Fake-Bewertungen“ zu vermeiden. Sie würde ein viel eindeutigeres Ergebnis liefern als die bloße Zusammenfassung aller Einzelmeinungen.

2. Was sagt das Gericht?

Das Oberlandesgericht München folgt der Argumentation der Betreiberin. Der Nutzer einer Bewertungsseite erwarte, dass sich das Gesamtergebnis aus den Einzelbewertungen ergebe. Dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, sei nicht sofort erkennbar und stünde im Widerspruch zum Wesen eines Bewertungsportals. Mit einer Sortierung und Gewichtung der Bewertung gebe das Portal außerdem nicht nur die Meinung anderer als Tatsachen wieder, sondern schaffe eine eigene Meinungsäußerung. Und eine solche Meinungsäußerung ist – im Gegensatz zur reinen Tatsachenäußerung – justiziabel, weshalb das Portal die Angabe der modifizierten Bewertung zu unterlassen und Schadenersatz zu leisten habe. Rechtskräftig ist diese Entscheidung jedoch noch nicht, das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, wir werden von dem Thema also gegebenenfalls noch einmal hören. (OLG München, 13.11.2018 – 18 U 1280/16)

 

3. Was heißt das für Sie?

In der Vergangenheit sind diverse Urteile ergangen, die sich mit Bewertungsplattformen und der Möglichkeit, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen, beschäftigen. Unwahre und beleidigende Aussagen sind in jedem Fall zu löschen. Auch durch das Portal modifizierte Bewertungen können nun, nach Meinung des OLG München, entfernt werden. Das sind gute Nachrichten. Und: Die Nutzer scheinen inzwischen gut zu erkennen, wann eine ernsthafte Bewertung vorliegt und an welcher Stelle schlicht querulantischer Unmut verbreitet wird.

Das Urteil hat aber noch eine zweite gute Seite: Der Kampf David gegen Goliath, kleiner Betrieb gegen digitalen Global Player, wird immer wieder zugunsten des „David“ entschieden. Der Mut, gegen einen erkennbar rechtswidrig handelnden Konzern vorzugehen, wird damit belohnt. Eine gute Empfehlung für unser Rechtssystem. Das zeigt auch eine Entscheidung des OLG Celle, die zuletzt durch die Medien ging. Das OLG hat ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen Facebook bestätigt. Geklagt hatte ein Friseur, der seinen Salon plötzlich bei Facebook fand, ohne überhaupt angemeldet zu sein. Darüber höchst unerfreut, verlangte er die Löschung und bekam vor Gericht recht. Nachdem Facebook das Urteil nicht umsetzte, beantragte er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Das hat nun gewirkt: Die Seite ist gelöscht.