Arbeitszeugnis: „Volle Zufriedenheit“ ist Durchschnitt

14. November 2025
Man sieht eine Hand, die einen Stift führt und ein Arbeitszeugnis unterschreibt
Foto: AdobeStock_eccolo

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, ein Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Dies ist besonders bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wichtig. Denn das Arbeitszeugnis dient als Nachweis über die Beschäftigung und die erbrachten Leistungen und ist oft entscheidend für zukünftige Bewerbungen. Maik Heitmann weiß, worauf man achten muss.

Inhaltsübersicht

Die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kommen aus der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie verpflichten den Arbeitgeber, auf Verlangen des Arbeitnehmers, ein Zeugnis auszustellen. Es gibt zwei „Hauptarten“:

1. Das einfache Arbeitszeugnis. Das enthält lediglich Angaben zur Person des Arbeitnehmers, zur Dauer der Beschäftigung und zur Art der Tätigkeit.

2. Das qualifizierte Arbeitszeugnis. Neben den Angaben des einfachen Zeugnisses enthält es eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Beschäftigten. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist aussagekräftiger und daher von größerem Interesse.

Fristen

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entsteht mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Das kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder durch ein reguläres Ende eines befristeten Vertrages der Fall sein. Es wird empfohlen, das Arbeitszeugnis direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, bestenfalls innerhalb von sechs Monaten.

Verjährung

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Verjährungsfrist kann unter Umständen gehemmt oder unterbrochen werden. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch rechtzeitig geltend macht und der Arbeitgeber nicht reagiert. In solchen Fällen kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Bearbeitungszeit

Arbeitgeber müssen das Arbeitszeugnis in angemessener Zeit erstellen. In der Praxis werden dafür meist zwei Wochen angesetzt – nachdem der Arbeitnehmer das Zeugnis beantragt hat. Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, so kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten. Dies kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber zur Ausstellung des Zeugnisses verurteilt wird und möglicherweise sogar Schadenersatz leisten muss, wenn der Arbeitnehmer Nachteile durch die Verzögerung erlitten hat.

Zwischenzeugnis

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden. Bei Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung oder bei einer internen Bewerbung können Beschäftigte ein solches beantragen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für die Beantragung eines Zwischenzeugnisses, jedoch sollte der Antrag zeitnah gestellt werden. Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich vom Endzeugnis hauptsächlich dadurch, dass es während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Inhaltlich sollte es genauso sorgfältig und vollständig sein wie ein Endzeugnis, da es ebenfalls als Nachweis der Leistungen und des Verhaltens dient.

Zeugnissprache

Ein Zeugnis sollte klar in der Formulierung sein. Versteckte negative Aussagen und Doppeldeutigkeiten dürfen nicht enthalten sein. Ein Zeugnis muss wohlwollend verfasst sein, um das berufliche Fortkommen der Beschäftigten nicht ungerechtfertigt zu erschweren. „Zur vollen Zufriedenheit“ bedeutet eine durchschnittliche Bewertung. Eine überdurchschnittliche Leistung wird mit „stets zur vollsten Zufriedenheit“ ausgedrückt. Bestimmte Formulierungen wie „hat sich stets bemüht“ oder „übertragene Aufgaben wurden ordnungsgemäß erledigt“ sollten aufhorchen lassen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass „keine nennenswerten Erfolge erzielt“ worden sind beziehungsweise, dass es „keine Eigeninitiative“ gab. Angaben zu krankheitsbedingten Fehlzeiten oder die Nennung des Grundes und der Art des Ausscheidens finden in einem Zeugnis nur dann Platz, wenn das von der/dem Beschäftigten gewünscht wird.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 kann ein Arbeitszeugnis in elektronischer Form erteilt werden – wenn der/die Beschäftigte zustimmt. Es muss also nicht mehr zwingend ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben sein. Eine elektronische Signatur reicht.

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