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18.01.2018

Urlaub: wann, wie, wer?

An kalten, grauen Januartagen planen Arbeitnehmer gerne schon mal ihren Sommerurlaub. Aber auch so mancher Geschäftsführer wünscht sich zu Beginn des Jahres bereits eine Übersicht über die Urlaubspläne seiner Mitarbeiter. Hier einige wichtige Fragen und Antworten rund um die verdiente Freizeit.

Wer legt fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen darf?
Der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen vorgehen. Wollen mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in die Ferien gehen, sind aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich gilt: Familienväter oder -mütter haben Vorrang vor Alleinstehenden, wenn die Eltern auf die Ferienmonate angewiesen sind. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen – es sei denn, andere wichtige Gründe führten zu einem abweichenden Ergebnis.

Wenn der normale Erholungsurlaub nicht reicht: Besteht dann Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Gesetzlich ist das nicht geregelt. In begründeten Fällen muss der Arbeitgeber aber solche Wünsche erfüllen, wenn der Betriebsablauf aus seiner Sicht das zulässt.

Können Überstunden gesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verlängern?
Ja, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Kann ausgefallener Urlaub noch im Folgejahr genommen werden?
Ja, doch muss das im Regelfall bis zum 31. März geschehen (Ablauf des gesetzlichen „Übertragungszeitraums“), je nach Tarifvertrag auch zum Teil wesentlich später. Bedingung ist aber meist, dass er in Absprache mit dem Arbeitgeber auf das neue Jahr „übertragen“ wurde.

Und wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank war?
Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen. Er verfällt aber nicht am Ende des Übertragungszeitraums, sondern bei andauernder Krankheit erst ein Jahr später: nach 15 Monaten. Scheidet ein Mitarbeiter arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist restlicher Urlaub (als einzige gesetzliche Abgeltungsmöglichkeit) bar auszuzahlen. Dies gilt aber nur für den Mindesturlaub von vier Wochen. Im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag kann für zusätzliche Urlaubsansprüche Abweichendes gelten.

Besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber: ja. Jedoch sieht das Gesetz für den ersten vollen Urlaubsanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor.

Kann Urlaub häppchenweise genommen werden?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers würden eine Teilung erforderlich machen. Ein Urlaubsteil muss in jedem Fall mindestens zwei Wochen umfassen.

Darf während der Ferien in einem anderen Betrieb gearbeitet werden?
Rechtlich gesehen: nein, da der Urlaub „Erholung bringen“ soll. Am eigenen Häuschen darf aber durchaus gewerkelt werden.

Gilt für Teilzeitkräfte (etwa Minijobber) dasselbe wie für Vollzeiter?
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von „Arbeitnehmern“, unabhängig von der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden. 11. Hat der Arbeitgeber das Recht, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub „zurückzuholen“? Nein, das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren gesagt (siehe folgendes Urteil : AZ 9 AZR 405/99). Dies solle sogar dann gelten, wenn eine Rückrufmöglichkeit vorher vereinbart worden war. Aber auch dieses Urteil gilt nur für den Mindesturlaub von vier Wochen. Unabhängig davon dürfte ein „Rückruf“ erlaubt sein, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, etwa wegen einer Naturkatastrophe. Und natürlich „auf freiwilliger Basis“.

Quelle: Wolfgang Büser