25.05.2021
Sicher in die Pause?
Pausen wärend der Arbeit sind wichtig. Doch wie sind die Arbeitnehmer*innen dabei versichert?
Arbeitspausen dienen der Regeneration und wirken sich positiv auf die Produktivität, aber auch auf die Atmosphäre am Arbeitsplatz aus. Doch nicht jede Pause ist (unfall-)versichert:
Rauchen und Frischluft
Raucherpausen oder ein Erholungsspaziergang gehören für viele zum Arbeitsalltag. Aber aufgepasst: Diese Tätigkeiten sind reines Privatvergnügen. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit notwendig wird, kann dieser ausnahmsweise versichert sein. Das allgemeine Bedürfnis, Arbeitspausen zur Erholung und Entspannung zu nutzen und so die Leistungsfähigkeit zu erhalten, reicht hierfür nicht aus.
Mittagessen
Weil das Mittagessen als „arbeitskrafterhaltende Maßnahme“ gilt, ist der Weg in die Kantine oder zum Imbiss als Arbeitsweg versichert. Dieser endet allerdings mit Betreten der Kantine und beginnt erst wieder beim Verlassen. Oder – falls das Mittagessen „außer Haus“ stattfindet – mit dem Betreten beziehungsweise dem Verlassen des betreffenden Gebäudes. Ein Unfall beim Mittagessen selbst ist kein Arbeitsunfall – außer es handelt sich um ein Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit (oder der betrieblichen Veranlassung) besteht hierbei auch während des Essens Versicherungsschutz.
Toilettengang
Der Gang zur Toilette ist auch in Büro und Betrieb unvermeidbar. Hin- und Rückweg zur und von der Toilette sind daher versicherte Arbeitswege – allerdings nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, der ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Kleine Erledigungen
Der Weg in den Supermarkt ist dann versichert, wenn die Arbeitnehmer*innen sich dort etwas besorgt, um es anschließend – etwa als Mittagessen – auf der Arbeit zu genießen. Dann ist das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Aber: Wird neben dieser Besorgung beispielsweise noch die bestellte Lampe am Baumarkt abgeholt oder sogar der private Wocheneinkauf erledigt, dann wird „überwiegend im Privatinteresse gehandelt“ - und die Versicherung greift nicht.
Quelle: Redaktionsbüro Büser