Dipl.-Finanzwirtin Bettina M. Rau-Franz ist Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert

10.08.2017

Im Finanzfokus

Unangemeldeter Besuch: Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen ohne Ankündigung Einsicht in Lohnunterlagen nehmen.

Betriebsprüfungen haben es Finanzverwaltungen angetan. Sie sind nur eine von vielen Möglichkeiten, an das Geld der Unternehmer zu kommen. Doch die Finanzverwaltung hat durch den Gesetzgeber eine weitere „Waffe“ an die Hand bekommen: die Lohnsteuer-Nachschau. „Viele werden dies von der Umsatzsteuer kennen. Seit Jahren gibt es die Umsatzsteuer-Nachschau. Analog zum Umsatzsteuerrecht hat die Finanzverwaltung weitere, umfangreiche Rechte erhalten“, sagt Dipl.-Finanzwirtin Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert. 

Sie kommen ohne Anmeldung

Betriebsprüfer dürfen unangekündigt das Unternehmen während der Geschäftszeiten betreten und Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. „Sie prüfen, ob Lohn und Gehalt korrekt abgerechnet und versteuert wurden. Vorrangig dient dies dazu, Schwarzarbeit aufzudecken und die Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Besonders im Fokus der Betriebsprüfer stehen z. B. die Baubranche, die Gastronomie und Betriebsneugründungen“, so Bettina M. Rau-Franz.

Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau hat der Prüfer folgende Rechte:

  • Er kann unangekündigt in alle beruflich genutzten Räume gehen; hierzu zählt auch das häusliche Arbeitszimmer.
  • Er darf Lohn- und Gehaltsunterlagen und entsprechende Aufzeichnungen einsehen (aber nicht beschlagnahmen).
  • Er darf Arbeitgeber und Mitarbeiter befragen; beide sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  • Er darf auf die Daten der Lohnbuchhaltung zugreifen und Ausdrucke verlangen.
  • Er kann von der Lohnsteuer-Nachschau direkt in eine -Außenprüfung übergehen, wenn er hierzu Anhaltspunkte findet.

Bereits seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns werden Lohn- und Gehaltsunterlagen gezielt vom Zoll(Finanzkontrolle Schwarzarbeit) geprüft. Der Zoll muss ebenfalls keine Prüfungsanordnung zusenden, sondern er kann unangemeldet erscheinen. Ab sofort kann dies das Finanzamt über die Lohnsteuer-Nachschau ebenfalls. Rau-Franz rät: „Besprechen Sie sich mit einem Steuerberater, damit Sie sich auf Prüfungen vorbereiten können und nicht eines Morgens unvorbereitet mit Zollbeamten und Lohnsteuerprüfern konfrontiert werden.“

Quelle: Kanzlei Roland Franz & Partner