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27.10.2020

Neues und Wissenswertes zur Krankschreibung

Die telefonische Krankschreibungen ist nun wieder möglich. Doch gilt diese für alle Krankheiten? Und was sollte man noch wissen?

Für welche Erkrankungen gilt die „Tele-Krankmeldung“?
Um einen Missbrauch zu vermeiden, gilt die Möglichkeit nur für Atemwegserkrankungen – also insbesondere bei Verdacht auf Erkältung oder Grippe. Wichtig: Die Sonderregelung gilt nicht bei Verdacht auf Corona! Dann sind Betroffene weiterhin angehalten, bei einem Arzt oder dem Gesundheitsamt anzurufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Inzwischen bieten viele Praxen „Corona-Sprechstunden“ an.

Wie lange kann man eine „Tele-Krankmeldung“ erhalten?
14 Kalendertage. Die erste telefonische Krankschreibung kann bis zu sieben Kalendertage umfassen. Der Arzt ist verpflichtet, sich durch eingängiges Nachfragen am Hörer von der Erkrankung des Patienten ein Bild zu machen. Danach ist auch eine einmalige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für weitere sieben Tage möglich. Erst danach muss der Patient sich persönlich beim Arzt vorstellen.

Fürsorgepflicht
Umfragen des Deutschen Gewerkschaftsbundes haben ergeben, dass mehr als zwei Drittel aller Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr zur Arbeit gingen, obwohl sie sich krank fühlten. Wohlgemerkt, in der Zeit vor Corona. Dabei hat der Arbeitgeber die Pflicht, einen offensichtlich kranken Mitarbeiter nach Hause zu schicken - auch wenn der seinen Ehrgeiz nicht bremsen kann und arbeiten will.

Anzeigepflicht
Häufig streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer - auch gerichtlich - über eine ordnungsgemäße Krankmeldung. Denn viele Mitarbeiter gehen erst zum Arzt und informieren dann den Arbeitgeber. Das ist rein rechtlich nicht korrekt. Die Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen – sonst verstoßen Arbeitnehmer gegen arbeitsver­trag­lichen Pflichten. Wer das nicht macht, der muss mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich ein solches Fehlverhalten, so kann im schlimmsten Fall eine verhaltensbedingte Kündigung drohen.

Attest
Die Krankmeldung ist von der „Krankschreibung“ – also vom Attest - zu unterscheiden. Normalerweise muss der Arbeitnehmer spätestens nach drei Tagen dem Arbeitgeber ein Attest vom Arzt vorlegen. Wichtig: Es zählen dabei nicht die Arbeits-, sondern die Kalendertage. Wer also zum Beispiel an einem Freitag wegen Krankheit nicht zur Arbeit gehen kann, der muss die AU-Bescheinigung des Arztes am Montag vorlegen – vorausgesetzt, das Wochenende hat nicht ausgereicht, um sich zu erholen.

Was kommt in Zukunft?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) soll zum 1. Januar 2022 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Das steht im Bürokratieentlastungsgesetz III. Kranke müssen dann keinen „Zettel“ mehr vorlegen. Die Arbeitgeber erhalten die Daten auf Abruf von der Krankenkasse. Mehr zur entfallenden Vorlagenpflicht hier auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Urteile aus der Praxis
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 macht deutlich, dass Beschäftigte – wenn der Arbeitgeber das verlangt – schon am ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegen müssen.  Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt das dem Arbeitgeber, falls im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie müssen nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, „dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen“, so das Gericht. (AZ: 5 AZR 886/11)

Dem folgend ein aktueller Fall aus dem Umland Münchens. Ein Lagerarbeiter meldete sich immer wieder für einen Tag krank. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber, dass er künftig vom ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit an ein Attest eines Arztes darüber vorzulegen habe. Und das, obwohl im Arbeitsvertrag stand, dass erst vom dritten Tag der Krankheit an eine „AU“ vorgelegt werden muss. Der Mitarbeiter folgte dem nicht und kassierte eine Abmahnung. Zurecht, wie das Gericht bestätigt. Die Abmahnung muss nicht aus der Personalakte entfernt werden – zumal er zuvor nochmal eine letzte Ermahnung erhalten hatte. (AZ: 4 Sa 514/18)

Quelle: Redaktionsbüro Büser