Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk in Abstimmung mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks wurden veröffentlicht. BGW beantwortet die wichtigsten Fragen in einer FAQ-Liste.
Ab 4. Mai dürfen Friseure voraussichtlich wieder öffnen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche erarbeitet.
Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:
- Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
 - Obligatorisches Haarewaschen im Salon
 - Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
 - Abschaffung von Wartezonen
 - Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
 - Optimierte Lüftung
 - Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz
 - Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden
 - Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
 - Auch mobile Friseurdienstleistungen sind erlaubt, wenn die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden
 
Die gesamte Übersicht gibt es hier. Zudem hat der BGW eine umfangreiche FAQ-Liste erstellt, die Fragen von Friseuren beantwortet.
Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 – 18 80 erhalten Mitgliedsbetriebe und Versicherte Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: Montag – Donnerstag: 7.30 – 16 Uhr und Freitag: 7.30 – 14.30 Uhr.
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