Spenden von der Steuer absetzen: Das sollten Sie beachten!

04. Dezember 2025
Hand wirft rotes Hertz in Spardose
Foto: AdobeStock_LIGHTFIELD STUDIOS

In der Vorweihnachtszeit beschenken viele nicht nur ihre Liebsten, sondern denken auch an die, denen es nicht so gut geht. Vorweihnachtszeit ist Spendenzeit. Gut zu wissen, dass man das Gute mit dem Nützlichen verbinden kann. Denn Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Maik Heitmann informiert, auf was man achten muss.

Inhaltsübersicht

Die Spendenquittung muss zwar nicht mehr direkt ans Finanzamt geschickt werden, sie sollte jedoch aufbewahrt werden. Wer spendet, der sollte nicht vergessen, die Spende in der nächsten Steuererklärung einzutragen. Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung
  • für steuerbegünstigte Zwecke
  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden

Zweckbindung ist notwendig

Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind nicht abzugsfähig. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert. Aber es ist möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.

Spendenquittung bleibt wichtig

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung verlangen. Ganz korrekt heißt sie „Zuwendungsbestätigung“. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen. Die Spendenquittung muss nicht zusammen mit der Steuererklärung abgegeben werden – falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich melden. Die Spendenbescheinigung sollte aber sorgfältig aufbewahrt werden. Auch wenn die Zuwendungsbestätigung inzwischen nicht mehr unaufgefordert beim Finanzamt vorgelegt werden muss, gilt, dass sie Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Spende ist. Ohne sie gibt es also keine Steuerersparnis.

Ausnahmen von der Regel

Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es Ausnahmen. Das sind:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen
  • Spenden jeweils bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen, eine staatliche Behörde oder eine politische Partei. In diesen Fällen genügt dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Darauf müssen Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag zu erkennen sein.

Wo eintragen?

Die Spende wird in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben eingetragen. Dort ist – in den Formularen für die Jahre 2024 und 2025 – ab Zeile 5 Platz für die Spenden.

Gibt es einen Höchstbetrag?

Jeder darf so viel spenden wie er möchte und kann. Für die steuerliche Absetzbarkeit gibt es aber einen Höchstbetrag, der sich an den Einkünften des Spenders orientiert. Grundsätzlich sind Spenden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Für Selbstständige gilt alternativ ein Spenden-Höchstbetrag von 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter – vorausgesetzt, das ist günstiger.

Was ist bei Online-Spenden und -Banking zu beachten?

Für Spenden über Online-Zahlungsservices gilt: Statt Name und Kontonummer genügt auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber in der Buchungsbestätigung erkennbar sein. So erkennt das Finanzamt den vereinfachten Spendennachweis nun auch für Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal an. Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein.

Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg beziehungsweise der Buchungsbestätigung zusätzlich auf einem Beleg der Empfängerorganisation Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Diese Angaben können als Beleg für das Finanzamt zum Beispiel auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf einem dem Überweisungsträger anhängenden Abschnitt stehen.

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