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08.10.2021

Sonderurlaub: Wer hat Anspruch worauf?

Bei besonderen Ereignissen oder Anlässen können sich Beschäftigte bezahlt freistellen lassen. Außerdem ist es manchmal unzumutbar, zur Arbeit zu gehen. Hier eine Übersicht von Maik Heitmann, was wann gilt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt, dass Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können, weil sie vorübergehend verhindert sind. Damit sind Erkrankungen nicht gemeint, denn dafür gibt es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das BGB erfasst Situationen, in denen es nicht möglich oder zumutbar ist, auf der Arbeit zu erscheinen.

Einige Anlässe im Überblick:
 

  • Geburt und Tod: Eine Geburt ist ein klassischer Fall, bei dem bezahlte Freistellung zusteht. Der Chef muss rechtzeitig von dem bevorstehenden Ereignis informiert werden, ebenso die Kollegen. Meist gibt es den Sonderurlaub unabhängig vom Familienstand. Einige Tarifverträge beschränken dieses Anrecht jedoch immer noch auf eheliche Kinder. Dann wäre ein Gespräch mit dem Chef nötig. Gleichgeschlechtliche Ehen dürfen nicht benachteiligt werden. Stirbt ein naher Angehöriger, Lebenspartner, Eltern, Geschwister oder das eigene Kind, so haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf zwei freie Tage.
  • Hochzeit: Wer heiratet, der bekommt am Hochzeitstag Sonderurlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern, des eigenen Kindes oder die Goldene Hochzeit der Eltern. Wichtig: Es müssen nahe Angehörige sein. Als nahe Angehörige gelten hier auch Großeltern, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder. Enkelkinder zählen ebenso dazu wie Adoptiv- und Pflegekinder. Die Hochzeit der Cousine oder die Goldhochzeit der Tante zählen nicht.
  • Kirchliches Fest: Eine Kommunion oder Konfirmation des Kindes kann Sonderurlaub bringen. Das gilt auch für gleichrangige Feste anderer anerkannter Religionsgemeinschaften.
  • Abschlussfeier: Die Abifeier oder der Master-Abschluss des Kindes sind kein Grund für Sonderurlaub.
  • Arbeitsweg: Wer wegen eines Unwetters oder eines Bahn-Streiks nicht zur Arbeit kommt, der hat Pech gehabt. Das „Wegerisiko“ tragen die Beschäftigten. Arbeitgeber haben dann das Recht, das Gehalt für den Fehltag abzuziehen.
  • Unwetter: Steht aber beispielsweise das Haus nach einem Unwetter unter Wasser, so dürfen Beschäftigte normalerweise zunächst das Nötigste daheim regeln. Dann greift auch hier die Unzumutbarkeit, zur Arbeit zu erscheinen.
  • Dienstjubiläum: Im öffentlichen Dienst gibt es zum 25. und 40. Dienstjubiläum Sonderurlaub. Beschäftigte in anderen Unternehmen bekommen dafür in der Regel keine bezahlte Freistellung.
  • Bewerbungsgespräch: Gekündigte dürfen während der Arbeitszeit zur Agentur für Arbeit fahren oder Bewerbungsgespräche führen – ohne Gehaltseinbuße. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass betriebliche Abläufe nicht gestört werden.
  • Umzug: In der Privatwirtschaft ist es üblich, dass Mitarbeiter für einen persönlichen Umzug einen Tag Sonderurlaub erhalten.
  • Impfung: Impfen lassen sollten sich Beschäftigte in der Freizeit. Für die Corona-Impfungen gibt es die Ausnahme, dass Firmen ihre Angestellten dafür freistellen müssen. Diese Regel aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt noch bis zum 24. November 2021.
  • Arzttermin: Vorsorgeuntersuchungen oder Zahnarzttermine rechtfertigen keine bezahlte Freistellung. In Betrieben, in denen flexibel gearbeitet wird, müssen solche Termine in die Freizeit gelegt werden. Sind Termine nur während der Arbeitszeit zu bekommen, so kann dafür Sonderurlaub beantragt werden. Für Schönheitsoperationen gibt es keinen Sonderurlaub.
  • Pflegefall: Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, so steht einem nahen Angehörigen, der das Dringlichste regelt, dafür ein Tag Sonderurlaub zu. Beschäftigte können auch bis zu sechs Monate unbezahlt freigestellt werden, um Familienmitglieder zu pflegen. Die Pflegekasse zahlt auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für den Lohn.
  • Kind krank: Wird das Kind krank, darf ein Elternteil zur Betreuung zu Hause bleiben. Dafür können Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren. Meistens brauchen Mitarbeiter dafür ein ärztliches Attest. Vater oder Mutter können dann jeweils bis zu fünf Tage daheimbleiben. Ab dem sechsten Tag gibt es kein Gehalt mehr. Manche Arbeitgeber zahlen generell nicht. Dann ist vom ersten Tag an das so genannte Kinderkrankengeld zu beantragen.
  • Schöffen oder Richter im Ehrenamt können ohne Lohnverzicht ihrem Ehrenamt nachgehen.
  • Feuerwehr, THW: Wer für die Freiwillige Feuerwehr oder für das Technische Hilfswerk im Einsatz ist und deswegen bei der Arbeit fehlt, der erhält bezahlten Sonderurlaub. Grundlage dafür sind das THW-Gesetz und die Feuerwehrgesetze der Länder. Das Gehalt für die Fehltage wird dem Arbeitgeber von Bund und Ländern erstattet.
  • Zeuge: Muss jemand als Zeuge oder Partei vor Gericht, so darf folgenlos am Arbeitsplatz gefehlt werden. Gibt es für den Aufwand eine Entschädigung und wird der Verdienstausfall erstattet, so muss der Arbeitgeber für diesen Tag keinen Lohn zahlen.

Auch interessant: Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann durch Sonderurlaub nicht gekürzt werden. Tritt ein Ereignis wie ein plötzlicher Todesfall allerdings ein, während der Arbeitnehmer im Urlaub ist, so gibt es keinen Sonderurlaub. Steht nichts zum Anspruch auf Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, lohnt es sich, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachzusehen.

Quelle: Redaktionsbüro Büser