Ein wichtiger Schutz gegen Hautkrankheiten sind Handschuhe zum Beispiel bei Feuchtarbeit >< Foto: Melanie Fredel

21.03.2024

Hautschutz im Friseursalon

Hautschutz ist für Friseure gleichzeitig Gesundheitsschutz. Was Friseurunternehmer*innen beachten müssen.

Vor allem die Haut an den Händen wird bei der Arbeit im Salon besonders beansprucht, weiß Andreas Bardenhagen, Berufskrankheiten-Berater der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): „Am häufigsten treten Ekzem-Erkrankungen an den Händen auf. Hier wird unterteilt in kumulativ-toxische, allergische und atopische Ekzeme, wobei am häufigsten ein Kombinationsgeschehen aus zwei Ekzemen auftritt und grundsätzlich die allergischen Ekzeme insgesamt eine untergeordnete Rolle spielen. Bei Friseuren kommt eine Allergie gegenüber Berufsstoffen wie Farbstoffe vor.“

Um die Hautgesundheit der Mitarbeiter*innen zu schützen, müssen Saloninhaber*innen persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe sowie Hautschutz- und Pflegecremes zur Verfügung stellen. Ruth Giersch, Aufsichtsperson der BGW, führt aus: „Zudem sind hautschädigende Stoffe, soweit dies möglich ist, gegen ungefährliche Stoffe zu ersetzen. Damit alle Schutzmaßnahmen gezielt ineinandergreifen, sollten Sie für den Salon einen Hautschutz- und Händehygieneplan erstellen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die Beschäftigten die Schutzmaßnahmen kennen und sich an die Vorgaben halten.“ Durch gute Organisation sollte die sogenannte „Feuchtarbeit“ möglichst auf mehrere Beschäftigte verteilt werden, sodass sich Feucht- und Trockenarbeit abwechseln, mit so wenig Feuchtarbeit wie möglich.

Auftreten einer Hauterkrankung

Treten Erkrankungen auf, müssen Mitarbeiter*in und Chef*in zügig handeln. Was genau zu tun ist, regelt die Information 250-005 zum „Verfahrensablauf bei Verdacht auf beruflich bedingte Hauterkrankungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Ende 2023 ist die Information mit neuem Titel aufgelegt worden. Der/die Saloninhaber*in muss sich bei der BGW mit einer Verdachtsanzeige melden. „Je früher, desto besser – im Sinne der Betroffenen, denn so kann die BGW schnellstmöglich und wirkungsvoll aktiv werden“, so Ruth Giersch. Die BGW bietet gezielte Präventionsangebote für Versicherte mit berufsbedingten Hautveränderungen oder Hauterkrankungen: „An die dermatologische Behandlung können zum Beispiel ein Besuch der Hautsprechstunde, die Teilnahme an Hautschutzseminaren oder eine Betriebsberatung anschließen. Ziel ist es, dass die Betroffenen lernen, hautschonend zu arbeiten, um einer Verschlimmerung der Krankheit entgegenzuwirken". 

Definition von Feuchtarbeit

Zudem müssen Arbeitgeber betroffenen Mitarbeiter*innen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten bzw. ist diese verpflichtend, wenn es sich bei den Tätigkeiten um Feuchtarbeit handelt. (Zur Definition von Feuchtarbeit siehe Grafik.)

Nach einer Diagnose

Für eine Weiterbeschäftigung trotz oder nach einer Diagnose berät und begleitet die BGW intensiv und bietet Maßnahmen zur individuellen Prävention an, unter anderem stationäre Maßnahmen (TIP) sowie Arbeitsplatzbegleitung „Haut“, sofern dies noch nicht vor der bestätigten Diagnose erfolgt ist. Wie es weitergehen kann, wenn eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, erläutert Andreas Bardenhagen: „Dann greifen Leistungen der BGW zur Teilhabe am Arbeitsleben und der oder die Erkrankte ist nach seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich wiedereinzugliedern. Dies umfasst Hilfe zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes inklusive Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an neue Arbeitgeber, Berufsvorbereitung, Maßnahmen zur beruflichen Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Auch hier berät die BGW und plant mit dem Versicherten das Vorgehen.“

IM GESPRÄCH

Ruth Giersch

Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)