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25.03.2020

GEMA-Gebühren: Entlastung für die Betriebe

Der ZV informiert: Die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte will kein Unternehmen für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belasten.

 „Das bedeutet konkret, wir (GEMA) ergreifen pragmatische und flexible Maßnahmen im Rahmen unserer treuhänderischen Verantwortung: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020“, so die GEMA.

 

Informationen und Anträge zur GEMA-Befreiung:

Website: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/

Mail: absagecorona@gema.de