18.03.2020
Corona: Faktencheck des ZV
Harald Esser, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks, wendet sich mit einem Faktencheck an die deutschen Friseure. Es geht dabei um Betriebe, die aufgrund von Verdachtsfällen oder infizierten Mitarbeitern schließen müssen.
1. Welche finanzielle Unterstützung kann ein Friseurunternehmer erwarten, wenn ein Angestellter oder er selbst vom Corona-Virus infiziert ist?
Harald Esser: Wer durch das Gesundheitsamt die Schließung seines Betriebs angeordnet bekommt (das kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei einem Corona-Verdacht oder einer akuten Corona-Erkrankung der Fall sein), kann Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall seiner Angestellten, aber auch für sich selbst, geltend machen. Bei Mitarbeitern wird für die Dauer von maximal sechs Wochen die Entschädigung des Netto-Arbeitsentgelts gewährt, bei länger andauernden Maßnahmen erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Das gilt auch, wenn nur einzelne Personen ein Beschäftigungsverbot bekommen und nicht arbeiten dürfen, aber der Betrieb geöffnet bleibt. Der Anspruch ist aber dann auf diejenigen mit einem Beschäftigungsverbot beschränkt.
2. Wo kann eine solche Entschädigung beantragt werden?
H.E.: Praktisch ist der Arbeitgeber verpflichtet die Entschädigung bis zu sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Er kann sich dann aber später das Geld von seiner betreffenden Landesgesundheitsbehörde zurückholen. Mit Hilfe des folgenden Such-Tools finden Sie das für Sie zuständige Gesundheitsamt: https://tools.rki.de/PLZTool/
Soweit Rentenversicherungspflicht besteht, werden diese Beiträge vom leistungspflichtigen Bundesland vollständig getragen. Ähnlich werden die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Land übernommen.
3. Werden auch die Betriebskosten erstattet?
H.E.: Selbstständige, deren Betriebe während der Dauer einer Quarantänemaßnahme nach § 56 Abs.1 IfSG geschlossen werden, haben die Möglichkeit – neben der Entschädigung ihres „Verdienstausfalls“ – auch einen Ersatz für die in diesem Zeitraum weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in einem angemessenen Umfang geltend zu machen.
Dieser Regelungsbereich unterliegt der Landeszuständigkeit. Diese Leistungen werden von den oberen Landesgesundheitsbehörden der Länder auf Antrag gewährt. In den meisten Bundesländern bestehen gesonderte Info-Webseiten – z.T. mit downloadbaren Antragsformularen und Hinweisen zu den Abläufen vor. Wir stellen unseren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage eine PDF-Liste der Ansprechpartner auf Landesebene zur Verfügung.
4. Wann und wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
H.E.: Vorweg: Wir gehen davon aus, dass vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Friseurhandwerk bestehen kann. Durch eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, aber auch durch Verwaltungsvereinfachungen, wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld stark vereinfacht werden.
Es genügt dann ein formloser Antrag, der den jeweiligen Arbeitsausfall sowie Ursachen beschreibt. Auch muss ein Antrag nur für den ersten Monat gestellt werden. In den Folgemonaten reicht dann die Einreichung eines reduzierten Antrages zusammen mit der Abrechnungsliste.
Wichtig ist, umsatzbedingte Arbeitsausfälle so schnell wie möglich der Arbeitsagentur melden!
Weitere Informationen über das Verfahren finden sich auch auf der Seite: https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen
Alle Anliegen an die Arbeitsagenturen und Jobcenter sollen zukünftig ohne persönlichen Kontakt ermöglicht werden. Arbeitslosenmeldungen können telefonisch erfolgen. Anträge auf „Grundsicherung“ können formlos erfolgen.
Die jeweils zuständige Arbeitsagentur lässt sich über folgendes Such-Tool finden: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
5. Gibt es noch andere Möglichkeiten der Unterstützung der Betriebe?
H.E.: Auf Landesebene werden Hilfsprogramme angeboten, die aber in der Regel zurückgezahlt werden müssen. In Einzelfällen kann dies aber durchaus helfen, eine schwierige Phase und/oder Engpässe zu vermeiden. Die Hausbanken vermitteln im Übrigen auch günstige KfW- und ERP-Kredite, die aber nach unserer Bewertung eher für größere Betriebsstrukturen geeignet sind.