Christmas Party Time >< Foto: Adobe Stock

22.11.2023

Betriebsfeier mit den Salonkollegen: So geht’s steuerfrei

In der Vorweihnachtszeit organisieren auch Friseurunternehmer gerne Weihnachtsfeiern oder kleine Betriebsausflüge als Dankeschön für das Team. Wenn die Belohnung nicht üppiger ausfällt als erlaubt, funktioniert das steuerfrei. Maik Heitmann weiß, wie.

Weihnachtsfeiern, wie auch andere Betriebsfeste oder -ausflüge, sollen den Kontakt der Angestellten untereinander fördern und das Betriebsklima verbessern. Sie stehen also im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Die steuerrechtliche Behandlung solcher Feiern wurde zuletzt durch Gesetz zum 1. Januar 2015 geändert. Danach können Aufwendungen in Höhe von bis zu 110 Euro je Betriebsfeier und Arbeitnehmer steuerfrei getätigt werden.

Steuerfreie Zuwendungen

Eine Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist jede Aufwendung, die der Arbeitgeber dafür tätigt. Die Finanzverwaltung hat einen nicht abschließenden Katalog aufgestellt, der einen Überblick gibt, welche Zuwendungen in Betracht kommen. Beispiele: Speisen und Getränke; die Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten, Musik oder auch künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Nicht zu den Zuwendungen zählen Positionen wie anteilige Kosten der Buchhaltung für die Erfassung der Aufwendungen oder Energie- und Wasserkosten, die bei Feiern in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anfallen.  Jeder Arbeitnehmer kann steuerfreie Zuwendungen in Höhe von insgesamt bis zu 110 Euro je Betriebsfeier erhalten. Erhält er mehr, wird der überschießende Teil als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst. Dieser geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden. Wird nicht vom Arbeitgeber pauschal besteuert, so muss in der Lohnbuchhaltung der überschießende Betrag bei jedem „Teilnehmenden“ mit dem individuellen Steuersatz erfasst werden.

So wird gerechnet: Der Gesamtaufwand der Veranstaltung wird durch alle Anwesenden (inklusive der Begleitpersonen) geteilt. Später werden die auf die Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen demjenigen zugerechnet, der begleitet worden ist. (Vereinfachte) Beispielrechnung: Auf einer Weihnachtsfeier fallen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.000 Euro an. Es nahmen 100 Personen teil, darunter 25 Begleitpersonen. 10.000 Euro geteilt durch 100 Personen = 100 Euro je Teilnehmer. 75 Personen waren ohne Begleitung. Für die bleibt es bei diesen 100 Euro. 25 Arbeitnehmer wurden begleitet. Für diesen Kreis betragen die Zuwendungen 200 Euro pro Person, da jedem Arbeitnehmer jeweils 100 Euro für die Begleitung zugerechnet werden.

Lesen Sie dazu auch das „Urteil des Monats“