17.04.2018
Geschäftsfreunden eine Freude machen
Wer im Geschäftsleben anderen eine Freude machen will, der kann seinen Aufwand dafür vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Jedoch sollten die Geschenke nicht zu üppig ausfallen, weiß TOP HAIR-Experte Wolfgang Büser.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind sozusagen "Werbungskosten". Doch sollte man ihre Höhe beachten, um Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden.
Bis 35 Euro
Bei einem Wert bis zu "35 Euro" pro Geschenk bleibt dieser Ärger aus. Dies dann, wenn die oder der Beschenkte die Gabe als steuerpflichtige Einnahme ansieht. Dass dies offenbar die Ausnahme ist, liegt auf der Hand. Wie soll der Fiskus schon wissen, was als Geschenk entgegengenommen worden ist? „Kontrollmitteilungen“ durch besonders eifrige Steuerprüfer könnten aber die Geschäftsfreunde, denen Gutes widerfahren ist, in Verlegenheit bringen.
Auch deshalb nehmen Schenker eine - steuerlich ausdrücklich angebotene – Möglichkeit wahr, den Bedachten die Steuerzahlung abzunehmen. Das können sie tun, indem sie auf den Preis ihres Geschenkes eine 30prozentige Pauschalsteuer an das Finanzamt abführen. Und schon entfällt auf der Gegenseite die Steuerzahlung.
Neues Urteil
Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Problematik verursacht Kopfschütteln: Es hat entschieden, dass dann, wenn der Unternehmer für seinen Beschenkten, um ihm die Steuerzahlung zu ersparen, die 30prozentige Pauschalsteuer entrichtet hat, nun errechnen muss, ob er seinen für das Geschenk gezahlten Preis überhaupt von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann.
Denn die nun von ihm vorzunehmende Rechnung hat die kuriose Konsequenz, dass die Pauschalsteuer dem Wert des Geschenks hinzuzurechnen ist. Denn Geschenk und Steuer seien derart miteinander verbunden, dass sie "zusammen betrachtet werden müssen", so das höchste Steuergericht.
Damit kann natürlich, je nach dem Nettowert der guten Gabe, die 35 Euro-Grenze überschritten werden. Die daraus folgende zweite Folge: Der Schenker kann seinen Aufwand für das Geschenk steuerlich nicht berücksichtigen. Begründung des BFH: Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer von 30 Prozent für ein Geschenk unterliegt als "weiteres Geschenk" dem Abzugsverbot... (AZ: IV R 13/14)
Konsequenz
Um Kunden und Geschäftspartner (aber auch deren Arbeitnehmer) teurer als mit 35 Euro beschenken zu können, ohne den Verlust des Betriebsausgabenabzugs zu riskieren, gilt Folgendes: Der Selbstständige wählt ein Präsent aus, das der Beschenkte ausschließlich für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann. In diesem Fall gilt die Beschränkung des Geschenkwerts auf 35 Euro nicht. Dann könnte sogar ein Geschenk im Wert von 2.000 Euro den Eigentümer wechseln, etwa eine spezielle Kaffeemaschine für einen Gastwirt.
Quelle: Wolfgang Büser