25.02.2016

Friseurin muss Gema zahlen

Das Amtgsericht Lehrte hat eine Friseurin zur Nachzahlung der Gema-Gebühren verurteilt.

Hintergrundmusik steigert in einem Friseursalon das Wohlfühlambiente und lockt Neukunden an, in einer Zahnarztpraxis nicht. Dieser Meinung ist das Amtsgericht Lehrte ( Az.: 422 C 9323/15) und verurteilte nun eine Friseurin zur Nachzahlung von 263 Euro Gebühren an die Gema. Wie die „Neue Presse“ berichtet, sei die Friseurin der Meinung gewesen, keine Rundfunkgebühren zahlen zu müssen, weil Zahnärzte davon befreit sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass Dentisten in den Wartezimmern Radiomusik abspielen dürfen, ohne Gema-Gebühren zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dieses Urteil 2015 bestätigt.

„Für eine Zahnarztpraxis hat der EuGH ausgeführt, dass der Zahnarzt (...) wegen der Wiedergabe von Hintergrundmusik weder eine Erweiterung seines Patientenbestandes erwarten, noch die Preise der von ihn verabfolgten Behandlungen erhöhen könne,“ so die Richterin in Lehrte. Auf gut Deutsch: Die Menschen gehen zum Zahnarzt, weil sie Schmerzen haben und nicht, um Radio zu hören. Beim Friseur sehe das anders aus: Hier soll die Musikwiedergabe den Aufenthalt im Friseursalon angenehmer gestalten, ähnlich wie in der Gaststätte oder im Hotel. Damit sollen weitere Kunden an das Geschäft gebunden werden, deshalb sei von einer „öffentlichen Wiedergabe“ auszugehen. Aus diesem Grund muss die Friseurin aus Lehrte nun für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2014 und 19. Februar 2015 rund 263 Euro Gema-Gebühren zahlen.