19.06.2017

Erst Bordell, dann Friseursalon

Makler müssen einen Mietinteressenten nicht darüber aufklären, wofür die entsprechenden Räume vorher genutzt wurden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass weder der Makler noch der Vermieter einen neuen Mieter vor Abschluss eines Mietvertrags ungefragt über die vorherige Nutzung eines Geschäftes als Bordell informieren muss. Im betreffenden Fall interessierte sich ein Friseur für ein Ladenlokal in Bahnhofsnähe. Es fand eine Besichtigung im Beisein des Maklers statt – der Mietvertrag wurde geschlossen. Erst später erfuhr der Mieter, dass sein geplanter Salon früher ein Bordell gewesen war. Der Friseur fühlte sich getäuscht, da weder der Makler noch der Vermieter im Vorfeld darauf hingewiesen hatten. Er erklärte die Anfechtung des geschlossenen Vertrags und wollte auch die Maklergebühr nicht bezahlen.

Das Urteil: Der Mieter wurde zur Zahlung der Provisionsansprüche verdonnert. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts lag im Verschweigen der vorherigen Nutzung der Räumlichkeiten noch keine Täuschung vor. Weder Makler noch Vermieter müssten einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Der Mieter hätte selbst aktiv werden müssen, um bei Interesse Erkundigungen einzuholen. Zudem sei die vormalige Nutzung als Bordell keine absolute Überraschung, da sich das Objekt in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe befunden habe. (OLG Düsseldorf, 7 U 143/15)