Anonyme Hinweise sind eine wichtige Informationsquelle für die Finanzbehörden. Dem Auskunftsrecht über den Anzeigeerstatter schiebt das Amt jedoch einen Riegel vor. TOP HAIR-Rechtsexperte Stefan Eglseder hat sich ein entsprechendes Urteil angeschaut.
Inhaltsübersicht
Was ist passiert?
Ein Gastronomiebetrieb erhielt im Juni 2023 aufgrund einer anonymen Anzeige Besuch vom Finanzamt. Die Kassennachschau führte zu keinen steuerstrafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Vorwürfen. Der betroffene Café-Betreiber vermutete, dass eine ehemalige Mitarbeiterin den anonymen Hinweis erteilt habe und verlangte Kenntnis über den Anzeigeerstatter und den Inhalt der Anzeige. Das Finanzamt lehnte ab. Daraufhin beantragte er Auskunft, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet würden. Das Finanzamt erteilte darüber Auskunft, lehnte aber die weiterhin begehrte Info über den Anzeigeerstatter und die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Gastronom Klage. Er war der Auffassung, nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise auf Mitteilung deren Inhalts, und grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht zu haben.
Was sagt das Gericht?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab (Urteil vom 25.09.2024 – 16 K 16096/23). Auch die Revision wies der Bundesfinanzhof sowohl betreffend die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches als auch betreffend die Ablehnung des Akteneinsichtsrechts zurück (Urteil vom 15. Juli 2025, Az. IX R 25/24). Grund: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Akteneinsicht zu, da die Abgabenordnung keine solche Regelung enthält. Ein Anspruch bestehe lediglich auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sei die Wahrung des Steuergeheimnisses zu berücksichtigen, dem auch die Identität des Anzeigenerstatters und der Inhalt der Anzeige unterliege. Dies diene dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anzeigeerstatters und habe weiter den Zweck, die Steuerquellen möglichst vollständig zu erschließen und die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. Auch der grundsätzlich eröffnete datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO sei durch die Regelungen der Abgabenordnung ausgeschlossen, weil die Arbeit der Finanzbehörden nicht durch die Offenlegung personenbezogener Daten gefährdet werden dürfe.
Was heißt das für Sie?
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zeigt, dass nach einer anonymen Anzeige beim Finanzamt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Das Finanzamt hat die Interessen des Angezeigten, des Anzeigeerstatters und die eigenen Belange abzuwägen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall das Offenbarungsinteresse des Angezeigten im Rahmen der Abwägung überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn er infolge einer anonymen Anzeige zu Unrecht strafrechtlichen Ermittlungstätigkeiten ausgesetzt wird oder der Anzeigenerstatter nachweislich bewusst handelte. Beide Ausnahmen lagen im vorliegenden Fall nicht vor oder konnten vom Angezeigten nicht nachgewiesen werden.
Zusatzinfo: Anonyme Hinweise sind eine wichtige Informationsquelle für die Finanzbehörden zur Durchsetzung der Besteuerung von Unternehmern. Die Entscheidung unterstreicht diesen hohen Stellenwert und schränkt die Informationsrechte betroffener Unternehmer ein.

Stefan Eglseder ist Rechtsanwalt bei Ecovis. Schwerpunktmäßig berät und vertritt er Arbeitgeber*innen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. In den TOP HAIR Business-Ausgaben bespricht er aktuelle Urteile, Foto: Ecovis
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