Foto: Boiko Y / Shutterstock.com

18.09.2020

Länderfristen zur TSE gekippt?

Bei vielen Saloninhabern herrscht Unklarheit, ab wann sie jetzt ihr elektronisches Kassensystem um eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erweitern müssen. Branchenkenner und Friseur René Krombholz klärt hierzu auf.

Laut Gesetzgeber müssen elektronische Kassensysteme künftig mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erweitert werden. Doch was heißt „künftig“? Ursprünglich sollte die Erweiterung bis zum 30. September 2020 durchgeführt sein. Im Netz wird diskutiert, dass diese Frist nun verschoben ist. Doch Vorsicht, hier lauert eine große Gefahr!

Ein langer Weg

Die Entwicklung und Einführung der TSE ist auch für deren Anbieter eine große Herausforderung. Geräte und Software müssen entwickelt, neu angepasst und schließlich vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifiziert werden. Die Weiterentwicklung von Soft- und Hardware verschlingt, so höre ich, teils sechsstellige Beträge. Die Zertifizierung beim BSI ist ebenfalls zeitaufwändig und mit hohen Kosten verbunden.

Durch Corona ist dieses Verfahren bei vielen Firmen, aber auch dem Bundesamt,  ins Stocken geraten. Alle Bundesländer (außer Bremen) entschlossen sich deshalb zu dem Schritt, die Frist vom 30. September bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Ein Schritt, welcher dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) nicht gefällt. Das BMF hat mit einem Schreiben am 11. September 2020 nochmals klargestellt, dass es am Fristlauf 30. September 2020 festhalten will. Das heißt: Die von den Ländern erlassenen Verfügungen, die eine Verlängerung bis längstens 31. März 2021 vorsehen, hält das BMF für nicht statthaft.

Aktuelle Entwicklung

Auf Anfrage teilte mir das BMF am 17.09.2020 mit, dass nach  Auffassung des BMF unterschiedliche Regelungen der Länder nicht zielführend seien. Hierdurch entstünde eine uneinheitliche bundesweite Rechtsanwendung. Ergänzend wird auf nochmalige Nachfragen mitgeteilt, dass Ausnahmen möglich sind: In Einzelfällen können Steuerpflichtige bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf eine über den 30. September 2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE stellen. Die Gründe für die fehlende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme und das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 148 AO sind vom Steuerpflichtigen darzulegen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Auf diese Möglichkeit hat das BMF mehrfach hingewiesen.

30. September bleibt!

Die Friseure müssen also nach wie vor zwingend bis zum 30.9.2020 die TSE-Umstellung bei einem Anbieter Ihrer Wahl umgesetzt bzw. verbindlich bestellt haben. Kann das gewählte Unternehmen die TSE-Lösung noch nicht liefern, beispielsweise weil die Zertifizierung noch nicht abgeschlossen ist, sollte, wie oben erwähnt, bei der zuständigen Finanzbehörde ein Antrag auf eine über den 30. September 2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE gestellt werden.

Angebots-Dschungel

Die TSE-Angebote werden in den Friseurforen stark diskutiert, da sie teilweise sehr unterschiedlich ausfallen. Der Markt unterscheidet zwischen:

  • festen Installationen (Software auf dem PC im Salon) und
  • Cloudlösungen (Software auf dem zentralen Rechner des Anbieters)

Cloudlösungen sind über monatliche Mietpreise zu buchen. Dabei sind Updates und Weiterentwicklungen der Software in der Regel im Mietpreis enthalten.

Updates für stationäre Systeme sind deutlich aufwändiger, denn hier müssen die Funktionen mit den vielen Konfigurationsmöglichkeiten der Anwender in Einklang gebracht werden. Somit fallen hier meist erhebliche Mehrkosten für das Update an. Dennoch: Nicht wenige Anwender bevorzugen diese stationären Systeme, weil ihnen eine monatliche Miete im Laufe mehrerer Jahre deutlich teurer erscheint. Sie vergessen aber, dass der Gesetzgeber die Anwender (Friseure) verpflichtet, (teure) Updates zu erwerben und zu nutzen.

Verschiedene Systeme

TSE gibt es in verschiedenen Arten, nämlich als:

  • Bondrucker
  • USB Stick
  • Cloudlösung

Alle müssen mit dem Prüfsiegel des BSI zertifiziert sein. Das ist ein zeitaufwändiges und kostspieliges Unterfangen für die Anbieter, die selbstverständlich die entstehende Kosten weitergeben.

Verschiedene Laufzeiten

Die Gültigkeit der vergebenen Zertifikate variiert zwischen:

  • 3 Jahre
  • 5 Jahre
  • 7 Jahre (z. B. (Diebold Nixdorf USB TSE)

Danach muss die Prüfung beim BSI erneut durchgeführt werden, was wieder Kosten verursacht.

Kosten sind Betriebskosten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. August 2020 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) veröffentlicht. Besonders interessant ist die Vereinfachungsregel unter Punkt 3: Aus Vereinfachungsgründen wird es danach nicht beanstandet, wenn die Kosten für die Implementierung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Eine Übersicht der TSE-Anbieter für Friseur-Kassenprogramme, finden Sie hier auf meiner Homepage.

Text: René Krombholz
www. friseure -news.de