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07.06.2017

Mehr Flexibilität für Mütter

Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, der der Bundesrat am 12. Mai 2017 zugestimmt hat.

Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren. Ihr Ziel ist es, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. So können Studentinnen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beispielsweise Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert.

Änderungen größtenteils ab 2018

Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits ab sofort. Neu eingeführt wird der Kündigungsschutz für Mütter, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten.

Weniger Beschäftigungsverbote

Ein erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, erzwungene Beschäftigungsverbote zu reduzieren. So waren in der Vergangenheit Arbeitnehmerinnen bestimmter Berufsgruppen (Ärztinnen, Laborantinnen) auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot ausgesetzt, weil der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der  Arbeitsplätze als zu aufwendig galt. Ab 1.1.2018 muss der Arbeitgeber nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung der Arbeitsplätze muss auch geprüft werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt.

Personenkreis wird erweitert

Bisher galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis zum Arbeitgeber standen. Nun wird dieser Kreis erheblich ausgeweitet:

  • Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
    anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen)
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt

Flexiblere Arbeitszeit möglich

Sonn- und Feiertagsarbeiten sind weiterhin grundsätzlich verboten, jedoch sind branchenunabhängig Ausnahmen denkbar. Auch wird es künftig möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen. Selbst Mehrarbeit kann der Arbeitgeber anordnen, sofern die Arbeitnehmerin nicht mehr als achteinhalb (bei minderjährigen Frauen acht) Stunden täglich oder 90 (bei minderjährigen Frauen 80) Stunden in einer Doppelwoche arbeitet. Voraussetzung dafür ist neben der Einwilligung der Betroffenen eine Bestätigung des Arztes, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht.

Der Arbeitsschutz muss vor allem darauf achten, dass Schwangere nicht alleine arbeiten. 

Was sich nicht ändert

  • Bei der Entgeltabrechnung wird sich nichts ändern. Es gibt weiterhin eine Zuschusspflicht zum
    Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen sowohl vor als auch nach der Geburt.
  • Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, muss wie bisher auch eine Entgeltfortzahlung geleistet werden.
  • Wie bisher auch werden die Rückerstattungen der Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren geleistet.
  • Bestehen bleibt ebenfalls das Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 6 Uhr.

(Quelle: www.bundesrat.de, www.weka.de)

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