24.08.2017

Wenn der Chef den Kita-Platz bezahlt

Der Nachwuchs kostet Geld – kann aber auch Einnahmen bringen. Tipps für Arbeitgeber und ihre Angestellten von den Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang Büser.

Meist beginnt die Kindergartensaison am 1. August. Nachdem die ersten „Trennungstränen“ getrocknet und die Eltern den Schock über den ersten Beitragsbescheid verdaut haben, gilt es, nach Lösungen zu suchen. Bei den Tränen wird es die Zeit regeln – beim Kindergartenbeitrag eine neue Geldquelle. Und die könnte der Arbeitgeber sein: Denn Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten für die Unterbringung einschließlich der Unterkunft und Verpflegung des „Personal-Nachwuchses“ zu übernehmen. Und das lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Das gilt für alle „nicht schulpflichtigen Kinder seines Arbeitnehmers in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen“. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Es werden also keine Steuern darauf fällig.

Gilt auch bei Tagesmüttern

Dabei spiele es keine Rolle, ob die Kinder in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten untergebracht und betreut werden. Das Gesetz nennt „vergleichbare Einrichtungen“, wie zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Wichtig ist, dass die Einrichtung „zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet“ ist. Eine Betreuung im eigenen Haushalt (etwa durch eine Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) bringt nicht die erhoffte Steuervergünstigung. Das gilt auch für Leistungen, die nicht direkt mit der Betreuung zu tun haben. Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten zum und vom Kindergarten.

Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem landesrechtlichen Schulgesetz. Vereinfacht ausgedrückt, gilt die Steuervergünstigung in jedem Fall, solange das betreffende Kind noch nicht eingeschult ist. Davon erfasst sind gegebenenfalls also auch Kinder, die bereits sechs Jahre alt und damit grundsätzlich schulpflichtig, aber vom Schulbesuch noch zurückgestellt sind. Das heißt: Solche Kinder werden hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten wie nicht schulpflichtige Kinder behandelt.

Werden Firmenbeteiligungen nicht direkt an die Einrichtung, sondern an die Beschäftigten ausgezahlt, so gilt: Die Zahlungen sind nur steuerfrei, wenn dem Arbeitgeber die „zweckentsprechende Verwendung“ nachgewiesen wurde.

Auch wichtig: Auf die Höhe der an die Kindertagesstätte gezahlten Unterbringungskosten kommt es nicht an: Die Beteiligung eines Arbeitgebers an den entsprechenden Aufwendungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch bei relativ hohen Beträgen in jedem Fall steuerfrei.

Autoren: Maik Heitmann und Wolfgang Büser

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