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18.11.2019

Wann verfällt eigentlich Resturlaub?

Ob restliche Urlaubstage zu einem bestimmten Stichtag verfallen können, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streit geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klar vorgegeben, wie Arbeitgeber mit dem Resturlaub ihrer Mitarbeiter umgehen sollten.

Mit Blick auf das Jahresende erklärt Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff in Rostock, was Arbeitgeber in punkto Resturlaub beachten sollten, damit keine teuren Nachforderungen auf sie zukommen.

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Laut Bundesurlaubsgesetz verfallen nicht genommene Urlaubstage zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres. Das Bundesarbeitsgericht lehnt jedoch die reine Stichtagsregelung ab. Es ist der Auffassung, dass Urlaubstage nur dann verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht eindeutig und schriftlich dazu auffordern, dass sie ihren Urlaub zum 31. Dezember oder zum 31. März des Folgejahres nehmen müssen.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub. Nehmen Minijobber ihren Urlaub nicht, kann es passieren, dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten. Denn nicht genommene und nicht verfallene Urlaubstage sind abzugelten. Das kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer führen.

Wie können sich Arbeitgeber vor Nachforderungen schützen?
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass sie ihren Urlaub nehmen müssen. „Leider ist das aufwendig“, so Ecovis-Experte Roloff. Denn Arbeitgeber müssen jedem einzelnen schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage er noch hat und bis wann sie verfallen. „Am besten, Sie lassen sich von ihren Mitarbeitern per Datum und Unterschrift bestätigen, dass sie die Information bekommen haben“, rät Arbeitsrechtler Roloff.

Was müssen Arbeitgeber zum Jahresende 2019 beachten?
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor Jahresende 2019 auf noch bestehenden Resturlaub eindeutig und schriftlich hinweisen. Nehmen Mitarbeiter den Urlaub dann dennoch nicht, so verfällt er. Ohne den Hinweis könnten Arbeitnehmer den Urlaub noch Jahre später nachfordern. „Insbesondere bei Minijobbern kann das für Arbeitgeber richtig teuer werden“, warnt Gunnar Roloff.